Bedeutet makrūh ein Verbot, oder bezeichnet es etwas, das nicht verboten ist, dessen Ausführung jedoch als unerwünscht gilt?
Makrūh bedeutet wörtlich „missbilligt“ oder „unerwünscht“ und bezeichnet etwas, das nicht gerne gesehen wird. In der hanafitischen Rechtsschule ist makrūh das Gegenstück zu wādschib. Das heißt: Auf der einen Seite stehen fard und harām, auf der anderen Seite wādschib und makrūh. Bei den Hanafiten wird makrūh somit als ein Begriff zwischen harām und mubāh verwendet. In den übrigen Rechtsschulen wird makrūh hingegen häufig im Sinne von harām verstanden.





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