Islam und Koran
Darf man während des Ramadan den Restaurantbetrieb beibehalten?

Darf man während des Ramadan den Restaurantbetrieb beibehalten?

Frage:

Wäre es haram, den Betrieb von Restaurants, Cafés, Dönerbuden etc. während des Ramadan beizubehalten. Wäre der Gewinn, den man dadurch erzielt, haram?

Antwort:

Für jeden Muslim, der dazu in der Lage ist, ist das Fasten Pflicht. Für Kranke oder Reisende besteht so eine Pflicht allerdings nicht. Darüber hinaus gibt es Kinder, die noch nicht fasten müssen, ältere Menschen, die nicht mehr fasten können und Nichtmuslime in der Gesellschaft, d.h. Restaurants und ähnliche Betriebe können während der Fastenzeit für diese Menschen problemlos betrieben werden. Das Verbot, zu essen und zu trinken, gilt nur für den Einzelnen. Da man niemanden zum Fasten zwingen kann und niemanden fragen darf, ob er oder sie fastet oder Muslim ist, wird der Betreiber des Restaurants nicht dafür verantwortlich gemacht, wenn auch diejenigen dort essen, die ohne triftigen Grund nicht fasten. Auch der daraus erzielte Gewinn wäre nicht haram.

Man muss hier auch noch auf einen weiteren Punkt hinweisen, dass Muslime, die weder krank noch im Reisezustand sind, in diesen öffentlichen Einrichtungen und Betrieben, vor den Augen anderer essen und trinken, für eine Auflehnung gegen Gott steht, da sie mit Ihrem Verhalten klar gegen ein Gebot Gottes verstoßen. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang auch ihr Mangel an Respekt gegenüber denjenigen, die fasten. Da selbst Menschen in nicht muslimischen Ländern und auch Nichtmuslime in muslimischen Ländern darauf Acht geben, Respekt gegenüber Fastenden zu zeigen, kann man erwarten, dass sie denselben Respekt erweisen. Zu guter Letzt möchten wir hier an einen Hadith erinnern:

Einer der Sprüche, den die Menschen seit der Zeit der ersten Propheten hören, ist: Wenn du dich nicht schämst, so tue was du möchtest!“ (Bukhari, Anbiya 54, Adab 78; Abu Dawud Adab, 6; İbn Mâja, Zuhd 17; Muwattâ, Sefer 46; Ahmed b. Hanbel, 4/121-122, 5/273)

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