Frage:
Sind Tätowierungen im Islam erlaubt? Wie verhält es sich mit Henna-Körperschmuck? Kann man mit solchem Körperschmuck ein gültiges Wudu oder Ghusl machen? Es wird behauptet, dass die Ghusl von Tätowierten nicht gültig ist. Stimmt das?
Antwort:
Eine Tätowierung wird durchgeführt, indem man die Haut mit einer Nadelspitze aufsticht (punktiert) und nach der Blutung mit einem Farbstoff bemalt, der sich nach der Heilung unterhalb der Haut befindet. Diese Farbe ist nicht entfernbar. Der Prophet, Friede sei mit ihm, verfluchte alle, die Tätowierungen stechen oder stechen lassen.
Tätowierungen hinterlassen bleibende Spuren auf dem Körper und werden somit ein Teil dessen. Der wichtige Punkt hierbei ist folgender: Wie unten aufgeführt, verfluchte unser Prophet sowohl diejenigen, die Tätowierungen stechen, als auch diejenigen, die sich Tattoos stechen lassen. Also ist es islamisch nicht zulässig, Tattoos zu stechen und stechen zu lassen. Davon abgesehen, sind Tätowierungen kein Hindernis für Ghusl oder Wudu (Reinigungsrituale), da sie sich unter der Haut befinden und somit Teil des Körpers geworden sind.
Henna hinterlässt keine bleibenden Spuren auf der Haut, sondern wird mit der Zeit ausgewaschen. Allerdings muss man bedenken, dass Bilder von berühmten Personen oder Inschriften mit einer Message den Körper verschönern sollen, also den Zweck haben, die Schöpfung zu verändern. Das Hadith, in dem es heißt, das Tätowierungen nicht erlaubt sind, lautet:
„Der Gesandte Gottes Rasulullah sallallahu aleyhi wa sellem verfluchte jene, die Zinsen nehmen und vergeben, diese bezeugen und diese niederschreiben, jene (die) die sich tätowieren lassen, um sich schöner zu machen, jene die der Sadaqa im Wege stehen und jene, die die Hulla praktizieren und Hulla machen lassen möchten.“ (Bukhârî, Libâs, 82-87; Müim, Libâs, 119)