Islam und Koran
Die Bestimmung des Online-Handels

Die Bestimmung des Online-Handels

Frage:

So wie ich die Hadithe zum Thema Handel verstehe, ist es nicht erlaubt, etwas zu veräußern, das man nicht besitzt. Heute gibt es aber den E-Commerce, also den Handel über das Internet. Händler und Käufer treten im Internet in Kontakt und treiben Handel im virtuellen Raum. In manchen Fällen sehen weder Händler noch Käufer das Produkt. Meist verkauft der Händler sogar etwas, das er zu dem Zeitpunkt noch gar nicht hat. Ist ein solcher Handel zulässig?

Antwort:  

Das Hadith, welches Handel mit Gütern verbietet, die man nicht besitzt, besagt:

In einer Überlieferung befragte Hakim Ibn Hizam (Gottes Wohlgefallen auf ihm) den Propheten (Gottes Segen und Frieden auf ihm): „Gelegentlich kommt ein Kunde und möchte etwas von mir kaufen, das ich nicht (vorrätig) habe. Darf ich es für ihn vom Markt kaufen?“ Der Gesandte Gottes antwortete: „Veräußere nichts, worüber du  nicht verfügst.“ (Tirmidhî, Sihr, 19; Abû Dâvûd, Sihr’, 68; Nesâî, Sihr, 60).

In diesem Hadith wird das Veräußern von Gütern, über die man nicht (vorrätig) verfügt, verboten, um zu verhindern, dass Käufer oder Verkäufer (finanziellen) Schaden nehmen. Bei Online Transaktionen werden alle Eigenschaften des Produkts beschrieben. Wenn das Produkt von dieser Beschreibung abweicht, besteht die Möglichkeit das Produkt zurückzugeben. Wenn der Händler das Produkt nicht liefern kann, geht kein Geld auf sein Konto. So ist das Risiko für beide Seiten kalkulierbar und eine Situation wie im Hadith geschildert, wäre nicht gegeben. Falls aber jemand das Internet missbraucht um Scheinhandel zu betreiben und trotz eingehender Zahlung keine Ware liefert, wäre das gemäß dieses Hadithes haram, also unzulässig und sündhaft.

Dr. Servet Bayindir.

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