„[…] Und es ist nicht erlaubt, etwas von dem, was ihr ihnen gegeben hattet, zurückzunehmen, außer beide befürchteten, Allahs [Schranken] nicht [einhalten] zu können. Und wenn ihr fürchtet, dass beide Allahs [Schranken] nicht [einhalten] können, so begehen beide keine Sünde, wenn [die Frau] sich mit [einer Entschädigungszahlung] loskauft. Dies sind Allahs Schranken; übertretet sie daher nicht. Und wer Allahs [Schranken] übertritt, das sind die Ungerechten.“ (al-Baqara 2/229)**
Wenn eine Frau in die Besorgnis gerät, dass ihre Ehe nicht laufen wird, kann sie ihre Lage den zuständigen Stellen melden. Und wenn diese dieselbe Befürchtung hegen, können sie der Frau die Iftidâ erteilen. Wenn nun die Frau entscheidet, sich von ihrem Ehemann zu trennen, gibt sie ihm zurück, was sie von ihm bekommen hat. Die im oben genannten Koranvers genannte Aussage „etwas von dem, was ihr ihnen gegeben hattet […]“ kann sowohl als die Gesamtheit der Brautgabe und der Geschenke, die die Frau von ihrem Ehemann bekommen hat, verstanden werden wie auch als ein Teil davon. Wie viel davon zurückgegeben werden muss, entscheiden die zuständigen Stellen. Wenn den Ehemann keine Schuld trifft, muss alles zurückgegeben werden.
Die zuständige Stelle ist hierbei das Gericht. An Orten, an denen es kein Gericht gibt, ist ein Richter aufzusuchen. Auch das Gericht kann den Fall an einen Richter weiterleiten. In den folgenden Beispielen hat die Frau unseren Propheten und den Kalifen Ömer aufgesucht.
Habibe, die Tochter des Sehl von Ensar, war mit Sabit b. Kays verheiratet. Eines Tages war unser Prophet losgegangen, um das Morgengebet zu verrichten. Im Halbdunkel fand er Habibe vor seiner Tür. „Wer bist du?“ fragte er. „Ich bin Habibe, die Tochter von Sehl“, antwortete sie. „Was hast du?“ fragte er. „Ich kann nicht mehr mit Sabit zusammen sein“, sagte sie. Als ihr Ehemann Sabit kam, sagte der Prophet zu ihm: „Hier ist Habibe! Sie hat alles Erdenkliche erzählt.“ Habibe sagte: „Gesandter Allahs, alles, was er mir gegeben hat, ist noch da.“ Der Gesandte Allahs sagte zu Sabit: „Nimm den Besitz von ihr.“ Also hat er den Besitz an sich genommen und Habibe kehrte zu ihrer Familie zurück [1].
In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Überlieferungen:
„Die Ehefrau von Sabit b. Kays hat Folgendes gesagt: Ich beschuldige ihn nicht in sittlichen und in Glaubenssachen, aber ich möchte jetzt, da ich Muslimin geworden bin, nicht undankbar sein. Ich kann nichts dagegen tun [2]! Ich kann mich nicht davon zurückhalten, ihn zu hassen [3]. Hätte ich keine Furcht vor Allah, würde ich ihm ins Gesicht spucken, wenn er zu mir kommt [4].“
„Habibe war die Nachbarin des Propheten. Sabit hatte sie geschlagen [5]. Sie war eine Frau harten Charakters [6]. Sie hasste ihren Ehemann so sehr, wie es möglich war, aber ihr Ehemann liebte sie sehr [7].“
„Als der Gesandte Allahs sie fragte: ‚Würdest du ihm den Garten, den er dir gegeben hat, zurückgeben?’, sagte Habibe, dass sie ihm sogar mehr als das geben könnte. Der Gesandte Allahs sagte: ‚Nicht mehr als das. Aber den Garten kannst du ihm zurückgeben.’ [8]“
Zu der Zeit der Gefährten des Propheten hatte sich Folgendes ereignet: Eine Frau kam zu Ömer b. el-Hattab und beschwerte sich über ihren Ehemann. Die Frau wurde in ein Haus eingesperrt, in dem es nur Heu und Abfälle gab. Sie hat die Nacht dort verbracht. Am Morgen fragte Ömer sie, wie ihre Nacht war. Die Frau antwortete: „Eine solch glänzende Nacht habe ich noch nie verbracht.“ Daraufhin hat Ömer wissen wollen, was sie über ihren Ehemann denkt. Die Frau hat ihn gelobt und anschließend gesagt: „Ach der!? Aber ich kann sonst nichts unternehmen!“ Daraufhin hat Ömer ihr in Bezug auf die Iftidâ die Erlaubnis erteilt [9].
Ömer hatte sehen wollen, ob die Frau mit ihrem Ehemann hätte zusammenleben können oder nicht.
Weder unser Prophet noch Ömer hat nach dem Grund für ihren Hass gefragt.
In Bezug auf die Iftidâ verschafft folgender Koranvers Klarheit:
„O ihr, die ihr glaubt! Wenn zu euch gläubige Frauen kommen, die ausgewandert sind, dann prüft sie. Allah kennt ihren Glauben [am besten]. Habt ihr sie als Gläubige erkannt, dann lasst sie nicht zu den Ungläubigen zurückkehren. Sie sind ihnen nicht (als Ehepartner) erlaubt, noch sind jene für sie erlaubt; doch zahlt ihnen zurück, was sie [für diese Frauen] ausgegeben haben. Auch [gibt] es [kein Hindernis] für euch, sie zu heiraten, wenn ihr ihnen ihre Brautgabe gebt. Und haltet nicht an der Ehe mit ungläubigen Frauen fest, sondern verlangt zurück, was ihr für sie ausgegeben habt, wie auch sie zurückverlangen sollen, was sie ausgegeben haben. Das ist Allahs Spruch, den Er zwischen euch fällt: Und Allah ist wissend und weise.“ (al-Mumtahina 60/10)
Einer der Artikel des Vertrages von Hudeybiye, den unser Prophet mit den Muschrik*** von Mekka abgeschlossen hatte, lautete: „Wer auch immer von unseren Männern zu dir kommt, den wirst du zu uns zurückschicken, auch wenn er von deinem Glauben ist.“ Später kam eine Gruppe von muslimischen Frauen aus Mekka in Hudeybiye an. Daraufhin wurde der oben genannte Koranvers hinabgesandt [10]. In der Vertragsbedingung stand der Begriff „رجل“, den wir als „Männer“ übersetzt haben. Da Frauen nicht in diesen Geltungsbereich gehören, hat unser Prophet sich mit diesen Frauen, die sich an die Vertragsbedingungen gehalten hatten, geeinigt und sie nicht zurückgewiesen [11].
Dieser Koranvers handelt von den Frauen, die aufgrund ihres Glaubens geflohen sind und einen Zufluchtsort bei den Muslimen ersucht haben, obwohl sie verheiratet waren. Diese Haltung der Frauen zeigt, dass sie sich entschieden haben, sich von ihren Ehemännern zu trennen. Ansonsten gab es auch muslimische Frauen, die in Mekka geblieben sind, weil sie diese Entscheidung nicht getroffen haben. Im Zusammenhang mit Hudeybiye sagt Allah der Erhabene folgendes:
„Aber [gäbe es nicht die Eventualität, dass ihr] die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen, die ihr noch nicht kanntet [und die unter ihnen waren, niedergetreten hättet] und so unwissentlich ein Verbrechen auf euch geladen hättet, [hätte Allah den Krieg nicht verhindert.] Dies, damit Allah […] in Seine Barmherzigkeit einführe, wen Er will. Wären sie getrennt voneinander gewesen, wahrlich, Wir hätten die Ungläubigen unter ihnen mit schmerzlicher Strafe gestraft.“ (al-Fath 48/25)
Untersuchen wir den 10. Vers der Sure al-Mumtahina abschnittsweise:
1- „O ihr, die ihr glaubt! Wenn zu euch gläubige Frauen kommen, die ausgewandert sind, dann prüft sie. Allah kennt ihren Glauben [am besten]. Habt ihr sie als Gläubige erkannt, dann lasst sie nicht zu den Ungläubigen zurückkehren. Sie sind ihnen nicht (als Ehepartner) erlaubt, noch sind jene für sie erlaubt […].“
Die Auswanderung der Frau bedeutet, dass sie ihren Ehepartner, ihre Familie und ihre Heimat verlässt. Es ist geboten worden, sie zu prüfen, um die Ursache für ihre Auswanderung festzustellen. Dies war dafür gedacht, um zu erkennen, ob diese Frauen tatsächlich wegen ihres Glaubens ausgewandert sind. Diese Feststellung wird den Muslimen einen materiellen Aufwand auferlegen. Denn die Zustimmung für die Entscheidung dieser Frau, dass sie sich auf diese Weise von ihrem Ehemann trennt, ist ein Iftidâ-Verfahren. Nach diesem Verfahren kann sie ihrem Ehemann nicht mehr als Ehepartner erlaubt sein. Mit der Entscheidung muss dem Ehemann aber gleichzeitig das zurückgegeben werden, was er für die Frau ausgegeben hatte.
2- „[…] doch zahlt ihnen zurück, was sie [für diese Frauen] ausgegeben haben.“
Diese Auszahlung entspricht der Auszahlung, die Habibe gegenüber Sabit b. Kays gezahlt hat. Da die auswandernde Frau kein Vermögen haben konnte, wurde geboten, dass die Muslime diese Auszahlung tätigen. Hiernach kann die Frau den Mann heiraten, den sie will. Der dritte Abschnitt dieses Verses macht dies deutlich.
„Auch [gibt] es [kein Hindernis] für euch, sie zu heiraten, wenn ihr ihnen ihre Brautgabe gebt.“
Dieser Koranvers zeigt, dass die Auszahlung ihrer früheren Ehemänner eine Schenkung von den Muslimen an diese Frauen ist. Im Falle, dass sie erneut heiraten, brauchen sie diese Schuld nicht mit dem Geld abzuzahlen, das sie von ihren neuen Ehemännern als Brautgabe erhalten.
Hier liegt ein weiterer wichtiger Aspekt vor: Weder dieser Koranvers, noch al-Baqara 229, noch der Hadith**** über Habibe lastet der Frau, die die Iftidâ nutzt, die Pflicht auf, eine Frist bis zur Wiederverheiratung (Iddet) abzuwarten. Die Anordnung, bei der Scheidung eine Frist bis zur Wiederverheiratung einzuhalten, gilt nach der ersten und der zweiten Ehescheidung. Dies ist eine Vorsichtsmaßnahme, um die Familie von neuem zu gründen; es ist nicht dafür vorgesehen, festzustellen, ob die Frau schwanger ist. Diese Feststellung kann nur anhand der Menstruationszeit gemacht werden. Dies wird Istibra genannt (Anm.: Istibra bezeichnet die Enthaltung vom Geschlechtsverkehr bis nach der ersten Menstruation der Frau bei Verheiratung mit einer Witwe) und ist das, was bei der Iftidâ erforderlich ist.
Dieser Koranvers beinhaltet Bestimmungen, die das internationale Privatrecht betreffen. Dieselben Rechte, die in diesem Koranvers den muslimischen Frauen gewährt werden, werden ebenso den nicht-muslimischen Frauen gewährt, die eine Ehe mit einem Muslim führen. Dies erfahren wir aus den übrigen Abschnitten dieses Koranverses.
4- „Und haltet nicht an der Ehe mit ungläubigen Frauen fest […].“
( و لا تمسكوا بعصم الكوافر )
Der Begriff „Isam“ = „عصم“, der hier vorkommt, ist der Plural von „Ismet“ = „عصمة“. Ismet trägt im Arabischen die Bedeutungen „Hindernis“ und „Schutz“ [12]. Die Frau steht unter dem Schutz des Ehemannes. Aus diesem Grund kann er zum Hindernis für manche ihrer Handlungen werden. Hier geht es um die ungläubige Frau, die sich von ihrem muslimischen Ehemann trennen und nach Mekka gehen möchte. Das Gebot „Und haltet nicht an der Ehe mit ungläubigen Frauen fest […].“ bedeutet: „Hindert diese Frauen nicht“. Diese Angelegenheit hat auch eine Seite, die den Staat betrifft. Somit kann dieser Koranvers auch diese Bedeutung tragen: „Hindert diese Frauen nicht daran, das Land zu verlassen.“ Ömer hatte an dem Tag, an dem dieser Koranvers hinabgesandt worden war, zwei seiner ungläubigen Ehefrauen freigelassen. Sie gingen nach Mekka. Eine der beiden hat Ebû Süfyan geheiratet und die andere Safvân b. Umeyye [13]. Ebû Süfyan wurde zur Zeit der Eroberung von Mekka zum Muslim, während Safvân b. Umeyye nach dem Huneyn-Krieg Muslim wurde [14].
Dass eine ungläubige Frau nicht mit einem muslimischen Ehemann zusammenleben möchte, ist ein Gesuch um Iftidâ. Der Abschluss dieses Gesuchs hängt davon ab, dass sie ihrem Ehemann zurückgibt, was sie von ihm bekommen hat. Das damit zusammenhängende Gebot des Verses lautet:
5- „[…] verlangt zurück, was ihr für sie ausgegeben habt […].“
Diese Frauen werden wie Habibe freigelassen, wenn sie zurückgeben, was sie von ihren muslimischen Ehemännern an Brautgabe und Geschenken bekommen haben.
6- „[…] wie auch sie zurückverlangen sollen, was sie ausgegeben haben.“
Ebenso, wie die Muslime ihre Ausgaben zurückverlangen, können auch die Muschrik*** ihre Ausgaben zurückverlangen. Das heißt, dass ihnen dieses Recht auf Zurückverlangen auch gewährt wird.
Wenn die ungläubigen Ehefrauen von Muslimen fliehen und Zuflucht in den Ländern suchen, in denen ihre eigenen Glaubensgenossen leben, so dass ihre Ehemänner nicht zurückbekommen können, was sie für sie ausgegeben haben, wird bei ihnen folgende Bestimmung ausgeübt:
„Wenn aber eine eurer Frauen zu den Ungläubigen überläuft, dann gebt [von der Beute] – falls ihr (bei ihnen) [Rache übt] – denen, deren Frauen weggegangen sind, den Gegenwert dessen, was sie (für sie als Brautgabe) ausgegeben hatten. […]“ (al-Mumtahina 60/11)
Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Koranverse der Frau das Recht gewähren, ihre Ehe zu beenden; unser Prophet hat mit seiner Vorgehensweise das Thema erhellt.
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* Prof. Dr. Abdulaziz Bayýndýr, Kur’an-ý Kerim’in Açýklamalý Meali, Istanbul, 2003, S. 207-212.
** Als Grundlage für die deutsche Übersetzung der Koranstellen wird hier Der Koran aus dem Arabischen von Max Henning und überarbeitet von Murad Wilfried Hoffmann herangezogen. Abweichende Veränderungen, die für richtig und notwendig erachtet werden, sind mit eckigen Klammern kenntlich gemacht.
*** Muschrik ist jemand, der Schirk begeht, der also einem Geschöpf eine Eigenschaft Allahs beimisst, die nur Allah besitzt, und damit dieses Geschöpf in dieser Eigenschaft Allah gleichstellt.
**** Hadithe sind Berichte über richtungsweisende Aussprüche oder Taten des Propheten Muhammad (sallallahu aleyhi ve sellem).
[1]- el-Muvatta’, Talak 11.
[2]- Buhârî, Talak 13.
[3]- Ibn Mâce, Talak 22.
[4]- Ibn Mâce, Talak 22.
[5]- Darimi, Talak, 7.
[6]- Ibn Sa’d, VIII/326 (Ârim b. Fadl Hammad ibn Zeyd’den tahdisen, o Yahya b. Said b. Kays b. Amr b. Sehl’den nakledilmiþtir).
[7]- Kurtubî, Tefsir, III/95.
[8]- Þevkânî , VI/277
[9]- Mâlik b. Enes, Müdevvene, II/341.
[10]- Buhârî, Þürut, 15.
[11]- Safiyyurrahman el-Mubarekfûrî, er- Rahîk’ul-mahtûm, Beirut – Libanon, 1408/1988, S. 314.
[12]- el-Feyrûzâbâdî, el- Besâir, Paragraph عصم.
[13]- Buhârî, Þürut 15. Buhârî schreibt, dass Ömer sich von seiner Frau geschieden hat. Wir haben diesen Begriff mit „freigelassen“ übersetzt. Denn diejenigen, die Hadithe überliefern, überliefern die Hadithe nicht mit den Worten, die sie gehört haben, sondern mit den Bedeutungen, die diese Worte in ihrem Gedächtnis hinterlassen haben. Buhârî hat im Jahre 205 nach der Hedschra (islamische Zeitrechnung) mit dem Lernen von Hadithen begonnen. Gestorben ist er im Jahre 256. Das bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und ihm selbst eine Zeitspanne von mindestens 220 Jahren liegt. Wie bereits vorher gezeigt, ist die Iftidâ nach der Zeit der Gefährten des Propheten in Vergessenheit geraten, an ihre Stelle ist die Muhâlaa (die offizielle Scheidung von Mann und Frau in dem Falle, dass sie ihm einen gewissen Betrag zahlt) getreten. So ist es in diesem Zusammenhang als normal anzusehen, dass diejenigen, die Hadithe überliefert haben, jegliche Trennung von Ehepartnern als Scheidung aufgefasst haben.
[14]- Muvatta’, Nikah, 20.
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