„[…] Und nehmt von [den Männern unter euch] zwei zu Zeugen. Sind nicht zwei Männer da, dann sei es ein Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend erscheinen, so dass, wenn eine der beiden irrt, die andere sie erinnern kann. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und verschmäht es nicht, es niederzuschreiben, ob die Schuld klein oder groß ist, samt ihrem Termin. Dies ist für euch gerechter vor Allah und bestätigt das Zeugnis besser und hütet euch sicherer vor Zweifeln. […]“ (al-Baqara 2/282)**
Obwohl der Koran bezüglich des Themas der Zeugenaussage nicht zwischen Frauen und Männern unterscheidet, wurde in der Tradition der islamischen Rechtssprechung eine Unterscheidung vollzogen. Sogar in Grenzfällen und in Fällen der Wiedervergeltung ist die Bedingung gestellt worden, dass sämtliche Zeugen Männer sein sollen. In den übrigen Fällen wurden zwei Männer oder ein Mann und zwei Frauen als ausreichend erachtet. In dem Koranvers, in dem es um die Feststellung der Rechtsbeziehungen geht, die eine Schuld hervorbringen, heißt es:
„[…] Und nehmt von [den Männern unter euch] zwei zu Zeugen. Sind nicht zwei Männer da, dann sei es ein Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend erscheinen, so dass, wenn eine der beiden irrt, die andere sie erinnern kann. […]“ (al-Baqara 2/282)
Wenn man nicht auf die Zusammenhänge achtet, ist es möglich, dass man zu der Auffassung gelangt, dass dieser Koranvers in Bezug auf Zeugenaussagen einen Unterschied zwischen Frauen und Männern macht. So haben auch die früheren islamischen Rechtssprecher mit dieser Auffassung gehandelt. Die Fortsetzung dieses Koranverses lautet:
„[…] Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und verschmäht es nicht, es niederzuschreiben, ob die Schuld klein oder groß ist, samt ihrem Termin. Dies ist für euch gerechter vor Allah und bestätigt das Zeugnis besser und hütet euch sicherer vor Zweifeln. […]“
Die Aussage „Dies […] bestätigt das Zeugnis besser […]“ kann sowohl im Hinblick auf die schriftliche Feststellung der Schuld wie auch im Hinblick auf das erforderliche Zeugnis verstanden werden. Der Begriff „besser“ steht im Kontrast zu dem Begriff „gut“. Werden zwei gute Dinge einander gegenübergestellt, kann eines als besser bezeichnet werden. Wird „das Zeugnis eines Mannes und zweier Frauen“ als besser bezeichnet, muss das Zeugnis, das dieser Bedingung nicht entspricht, als gut gelten.
Die Koranverse, die sich auf das Testamentszeugnis beziehen, erhellen dieses Thema. Sie zeigen, dass die oben genannte Bestimmung neben der schriftlichen Feststellung auch das erforderliche Zeugnis umfasst. Allah der Erhabene sagt:
„O ihr, die ihr glaubt! Wenn einem von euch der Tod naht, soll [er] sein Testament […] von zwei redlichen Leuten unter euch [bezeugen lassen] oder – so euch das Unglück des Todes auf Reisen trifft – von zwei anderen, die nicht von euch sind. Haltet sie nach dem Gebet zurück […], falls ihr [(nach ihrem Zeugnis)] Zweifel hegt, [so] sollen sie bei Allah schwören: ‚Wir verbinden mit unserem Zeugnis keinen Handel oder Preis, und ginge es um ein Mitglied unserer Sippe, und wir halten von dem Zeugnis vor Allah nichts zurück; sonst wären wir wahrlich Sünder.’
Wenn aber bekannt wird, dass beide sich versündigt haben, sollen von denen, die sie (in ihrem Erbrecht) geschädigt haben, zwei andere an ihre Stelle treten und bei Allah schwören: ‚Wahrlich, unser Zeugnis ist wahrer als ihr Zeugnis. Wir vergehen uns nicht, sonst wären wir Ungerechte.’“ (al-Mâ’ida 5/106-107)
In diesen Koranversen werden ungeachtet dessen, ob Frau oder Mann, zwei vertrauenswürdige Muslime als Zeugen vorgesehen. Falls das Testament auf einer Reise aufgesetzt werden muss, wird das Zeugnis von zwei Nicht-Muslimen als ausreichend angesehen. Aufgrund der Sonderbedingungen einer Reise können sämtliche Zeugen Frauen, Männer oder eine Frau und ein Mann sein.
Im Falle, dass festgestellt wird, dass die Zeugen ein falsches Zeugnis abgelegt und sich versündigt haben, sollen zwei Erbberechtigte ein solches Zeugnis ablegen, das die Aussage der vorherigen Zeugen unwirksam macht. Die Erbberechtigten können Frauen sein.
Als Beleg hierfür kann dieser Satz herangezogen werden: „[Dies kommt dem am Nächsten], dass sie das Zeugnis wahrheitsgemäß ablegen […].“ (al-Mâ’ida 5/108) Wenn man diesen Satz mit dem Satz in al-Baqara 282 „Dies […] bestätigt das Zeugnis besser […]“ vergleicht, kommt dabei heraus, dass es keine Regel ist, dass zwei Männer oder ein Mann und zwei Frauen Zeugen sein sollen.
In diesem Zusammenhang wurde auch folgender Hadith*** als Beleg herangezogen: „[…] Die Gleichsetzung des Zeugnisses von zwei Frauen mit dem Zeugnis eines Mannes weist auf ihren Mangel an a-kel (عقل) hin. […]“ (Müslim, Iman 132)
„عقل“ hat im Arabischen unter anderem die Bedeutung „Wissen“ [1]. Mangel an عقل bedeutet also Wissensmangel. Es wäre schwer für jemanden, zu einem Thema, bei dem er über kein Wissen verfügt, ein Zeugnis abzulegen. Das liegt daran, dass er das Thema nicht hinreichend erfassen kann. Dies wiederum kann zu Zweifeln führen. Frauen beschäftigen sich für gewöhnlich nicht mit Rechtsbeziehungen, die eine Schuld hervorbringen. Aus diesem Grunde ist ihr Wissen diesbezüglich oftmals mangelhaft. Somit hätte der Hadith dem Vers al-Baqara 282 Klarheit verschafft. Denn eine Person kann in einem Thema, das sie nicht gut kennt, nicht unterscheiden, was wesentlich und was nebensächlich ist an dem, was sie gesehen und gehört hat. Sie kann sich somit leicht darin täuschen.
1. Zeugnis bei unehelichen Geschlechtsbeziehungen
Keine der vier islamischen Rechtsschulen erkennt bei Fällen von unehelichen Geschlechtsbeziehungen das Zeugnis der Frauen an. Der Koran aber hat hierbei keine Unterscheidung zwischen Frauen und Männern gemacht. Allah der Erhabene sagt:
„Und wer von eueren Frauen etwas [Unzüchtiges] begeht: [bringt] vier von euch als Zeugen gegen sie. Und wenn sie es bezeugen, schließt sie in die Häuser ein, bis der Tod sie nimmt oder Allah ihnen einen Ausweg zeigt.“ (an-Nisâ 4/15)
Koranverse bezüglich Liân**** bringen Klarheit hinsichtlich der Zeugenaussage der Frauen bei Fällen von unehelichen Geschlechtsbeziehungen. Der erhabene Allah sagt:
„Und diejenigen, welche ihre Ehefrauen [des Ehebruchs] beschuldigen, dafür aber keine Zeugen außer sich selber haben – viermal soll ein solcher vor Allah [bezeugen: „Allah ist Zeuge, ich sage ganz sicher die Wahrheit“.]
[Beim] fünften Mal, dass Allahs Fluch über ihn komme, falls er ein Lügner sein sollte.
Aber die Strafe soll es von ihr abwenden, wenn sie viermal vor Allah bezeugt: [„Allah ist Zeuge, mein Mann sagt ganz sicher die Unwahrheit.“]
Und das fünfte Mal, dass Allahs Zorn über sie komme, falls er die Wahrheit gesprochen hat.“ (an-Nur 24/6-9)
Jede Aussage des Mannes, die „Allah ist Zeuge, ich sage ganz sicher die Wahrheit.“ lautet, zählt jeweils als eine Zeugenaussage. Die vierfache Wiederholung dieser Aussage wird gleichgesetzt mit vier Zeugenaussagen, so dass der Mann von der Strafe der Bezichtigung des Ehebruchs befreit wird.
Die Aussage der Frau „Allah ist Zeuge, mein Mann sagt ganz sicher die Unwahrheit.“ zählt auch jeweils als eine Zeugenaussage. Die vierfache Wiederholung dieser Aussage wird auch gleichgesetzt mit vier Zeugenaussagen, so dass sie von einer Bestrafung befreit wird. Somit wird das vierfache Zeugnis des Ehemannes gleichgestellt mit dem vierfachen Zeugnis der Frau.
Auffällig ist, dass der Wortlaut der Zeugenaussagen der Ehepartner bis auf den letzten Abschnitt gleich ist. Die Aussage des Mannes ist bejahend, während die der Frau verneinend ist. Der verneinende Satz, der gleichwertig ist mit dem bejahenden Satz, hebt die Wirksamkeit des bejahenden Satzes auf und verhindert eine Bestrafung, die auf dem Zeugnis des Ehemannes beruht. Dies zeigt klar deutlich, dass die Frau in Fällen der unehelichen Geschlechtsbeziehung ein Zeugnis ablegen kann. In diesem Zusammenhang ist ihre Zeugenaussage gleichwertig mit der des Mannes.
2. Zeugnis bei einer Ehescheidung
Allah der Erhabene sagt:
„Und wenn ihre Frist abgelaufen ist, dann [haltet] sie [(die Frauen) in rechtlicher Weise (maruf [2])] oder trennt euch von ihnen in [rechtlicher Weise]. Und nehmt [zwei redliche] Leute von euch als Zeugen, und legt Zeugnis [um Allahs Willen] ab.“ (at-Talaq 65/2)
Auch hier wurde nicht zwischen Frauen und Männern unterschieden.
3. Die Erklärung unseres Propheten
Folgende Erklärung unseres Propheten (sallallahu aleyhi ve sellem) zeigt ebenfalls, dass die oben gemachten Auslegungen richtig sind.
„Ukbe bin el-Harise hatte Ümmü Yahya, die Tochter von Ebu Ihâb, geheiratet. Ukbe sagte: Eine schwarze Sklavin kam und sagte: ‚Ich hatte beiden von euch die Brust gegeben.’ Dies habe ich dem Propheten (Friede an Ihn) berichtet, er hat sich von mir abgewendet. Ich bin vor ihn getreten und habe ihm alles noch einmal erzählt. Er sagte: ‚Wie soll das gehen? Die Sklavin ist der Auffassung, dass sie beiden von euch die Brust gegeben hat.’ Dann hat er ihm verboten, die Frau zu heiraten.“ (Buharî, Schehâdât, 13)
Trotz dieser Aussage unseres Propheten wird das Zeugnis der Frauen in der islamischen Rechtssprechung nicht als ausreichend erachtet, um eine Ammenverwandtschaft als erwiesen zu akzeptieren. In diesem Zusammenhang hat Ömer Nasuhi BILMEN folgende Aussage gemacht:
„In Bezug auf eine Ammenverwandtschaft ist das Zeugnis unter der Bedingung, dass es vertrauenswürdig ist, von zwei Männern oder von einem Mann und zwei Frauen erforderlich. In diesem Zusammenhang kann aber das Zeugnis von nur einem Mann oder von nur zwei oder mehr Frauen nicht akzeptiert werden [3].
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* Prof. Dr. Abdulaziz Bayındır, Kur’an-ı Kerim’in Açıklamalı Meali, Istanbul, 2003, S. 238-242.
** Als Grundlage für die deutsche Übersetzung der Koranstellen wird hier Der Koran aus dem Arabischen von Max Henning und überarbeitet von Murad Wilfried Hoffmann herangezogen. Abweichende Veränderungen, die für richtig und notwendig erachtet werden, sind mit eckigen Klammern kenntlich gemacht.
*** Hadithe sind Berichte über richtungsweisende Aussprüche oder Taten des Propheten Muhammad.
**** Liân ist die Bezeichnung für die Selbst-Verwünschung, die Ehepartner aussprechen, um ihre Zeugenaussagen zu bestärken.
[1]- Müfredât, Paragraph عقل.
[2]- Maruf ist etwas, das allgemein bekannt ist. Dieses Wissen kann entweder aus den Traditionen und Bräuchen oder aus dem Heiligen Buch und der Sunna entnommen werden. Wenn es aus den Traditionen und Bräuchen entnommen wird, darf es nicht in einem Gegensatz zum Heiligen Buch und der Sunna stehen. Die Vernunft und der Glaube halten solches Wissen für gutes Wissen.
[3]- Ömer Nasuhi BILMEN, Hukukı Islamiyye ve Istılahatı Fıkhiyye Kamusu, Istanbul 1968, Bd. II, S. 88, Par. 296.
Etiketten: frau, Frauen, Rechtsschulen, Testament, Zeuge, Zeugenaussage
[...] Kultukreis” Normalität, da eine Frau weniger Wert ist, als ein Mann und nach islamischem Recht, entweder zwei Männer oder zwei Frauen und einen Mann als Zeugen benennen muss., was in einem [...]