DIE BETEILIGUNGSBANK ALS ALTERNATIVE BANK
Islam und Koran > Islamische Wirtschaft > Kreditkarten > Studien > Veröffentlichte Bücher > Zins Datum: 01 Ekim 2009 Tavsiye Et

(Abschnitt aus dem Buch “Zinsen und Wirtschaft” von Prof. Dr. Abdulaziz Bayındır- 2007, Istanbul)

Eine Beteiligungsbank, ist eine Institution, die auf dem Prinzip der Beteiligung beruht und Bankendienstleistungen anbietet. Das Geld, welches gewöhnliche Banken gegen Zahlung von Zinsen ansammelt, sammelt diese Art der Bank im Rahmen eines Gewinn- und Verlustbeteiligungsvertrags (Mudharaba) an. Diese Banken erteilen keine Kredite sondern arbeiten wie ein weitsichtiger Händler, der sich Gedanken über seine Zukunft macht.

Das Geld, welches Beteiligungsbanken bündeln wird als Beteiligungsfonds, das Konto, welches diese Fonds benutzen hingegen, als Beteiligungskonto bezeichnet. Das Wort Fonds stammt aus dem Französischen; Es bezeichnet große Mengen an Kapital und Geld, welches zur Seite gelegt wird um bei Bedarf für ein bestimmtes Geschäft eingesetzt zu werden.[1]

Beteiligungskonto: Konten, bei denen die Kontoinhaber am aus den Geschäftstätigkeiten resultierenden Gewinn und Verlust beteiligt sind, und bei denen den Kontoinhabern keine vorher festgelegten Gewinne ausgezahlt werden und eine Rückzahlung des Stammkapitals nicht zugesichert wird.

Beteiligungsfonds: Gelder von juristischen und natürlichen Personen, die sich auf bei einer Beteiligungsbank geführten Girokonten und Beteiligungskonten befinden.

Da der Islam die Zinswirtschaft strikt verbietet, wird das Kapital in der islamischen Wirtschaftsordnung nicht durch das Kreditsystem, sondern durch das Beteiligungssystem bereitgestellt.

Die westlichen Länder, die beginnend mit dem XVI. Jahrhundert zahlreiche Kolonien auf den amerikanischen und afrikanischen Kontinenten eingerichtet haben, haben mit Beginn des 20. Jahrhunderts auch zahlreiche reiche islamische Länder zu ihren Kolonien hinzugefügt und die Gewinne, die sie aus diesen Kolonien erwirtschaftet haben, mittels Banken zu großen Kapitalmengen gebündelt und große Investitionen getätigt und neue Maßnahmen für den Aufschwung getroffen. Die westlichen Ökonomen, waren stets bestrebt, die Aufmerksamkeit von der Ausbeutung abzulenken und wurden nicht müde zu betonen, dass der Aufschwung eng mit dem Bankensystem verknüpft sei. Solche und ähnliche Ansichten haben auch Einzug in die Lehrbücher der Wirtschaftsfakultäten islamischer Länder, die unter der Einwirkung des Westens gegründet wurden, gefunden.[2]

Demnach ist für den Aufschwung ein Ansammeln von Kapital notwendig. Die Kapitalansammlung könne aber nur seitens Banken geschehen. Das Bankensystem hingegen, arbeite nur dann ordnungsgemäß, wenn Zinsen im Spiel seien. Das Zinsverbot behindere das Bankenwesen und damit den Aufschwung. Durch diese Argumentation sollte vor Augen geführt werden, dass der Islam, der die Zinsen verbietet, die Bedürfnisse der Zeit nicht befriedige. Die Ansichten zahlreicher Muslime sind in dieser Hinsicht beeinflusst worden.

Dabei gibt es doch als Alternative zum Kreditsystem das Beteiligungssystem. Dieses seit jeher bekannte und angewendete System ist dazu geeignet, unter Aufhebung der Gefahren, die das Zinssystem mit sich bringt, Kapital anzusammeln.

Das Zinsverbot würde das Kreditsystem aus den Angeln heben. Da in den vergangenen zwei Jahrhunderten, unter Einfluss der westlichen Staaten die gesamte Aufmerksamkeit auf dem Kreditsystem gebündelt wurde, ist das Beteiligungssystem immer mehr in Vergessenheit geraten. Das hingegen, hat dazu geführt, dass die Einkommens- und Kapitalverteilung aus dem Gleichgewicht geraten ist. Diese aus dem Lot geratenen Gleichgewichte können nur mit dem Teilhaberschaftssystem wieder ausgeglichen werden. Dieses System muss der Menschheit aufs Neue vorgestellt werden.

Man kann zwei Neuerungen erwähnen, die die westlichen Staaten in das Kreditsystem eingeführt haben. Eine davon ist die Gründung von Banken zwecks der Bündelung kleiner Ersparnisse zu großen Kapitalmengen und die zweite ist die Gründung des Buchgeldsystems.

Die Banken beherrschen heute die gesamte Geldwirtschaft, bis hin zum Geld für den täglichen Gebrauch. Dadurch sind sowohl die Märkte als auch die Regierungen unter ihre Kontrolle geraten.

Vergleichen wir das Geld einmal mit dem Blut in unserem Körper, kann man sich unschwer vorstellen, welch großes Unglück es bedeuten würde, wenn es nicht den natürlichen Bahnen folgend zirkulieren, sondern den Wünschen einiger weniger folgend fließen würde.

Die Bündelung kleiner Ersparnisse zu großen Kapitalmengen erfolgt auch im Beteiligungssystem. Da es in diesem System keinen Zins gibt, gibt es auch nicht die durch Zinsen bedingten, negativen Auswirkungen.

Die zweite durch den Westen eingeführte Neuerung, ist der Produktionsmechanismus von Buchgeld, so genanntem Depositengeld. Dieser Mechanismus ist dafür verantwortlich, dass die Balancen aus dem Gleichgewicht geraten sind, das Leben des modernen Menschen durch Inflation, die ungerechte Verteilung des Einkommens, soziale Klassen, Terror und zahlreiche andere Unannehmlichkeiten gezeichnet ist. Zum Thema Buchgeld wurde bereits unter der Überschrift „Papiergeld“ einiges gesagt.

A- UNTERSCHIED DER BETEILIGUNGSBANK

Zwischen Banken[3] und der Beteiligungsbank gibt es sowohl Unterschiede als auch Gemeinsamkeiten. Diejenigen, die sich auf die Gemeinsamkeiten stützen, sind meist geneigt, diese beiden Arten von Banken gleichzustellen. Betrachtet man aber die Unterschiede, so wird klar, dass es sich um verschiedene Arten von Banken handelt. Ebenso wie es zwischen Mann und Frau zahlreiche Ähnlichkeiten gibt, gibt es doch maßgebliche Unterschiede, aufgrund derer wir die eine als Frau und den anderen als Mann erkennen. Der grundlegendste Unterschied ist, dass sich die eine Bank auf das Kreditsystem stützt, während die andere Bank auf dem Beteiligungssystem beruht. Ein Koranvers dazu lautet: „Doch Allah hat den Handel erlaubt und das Zinsnehmen verboten.” (Koran, Sure 2 (Al-Baqara), Vers 275) Die Beteiligungsbanken sind als Händler auf einem durch Allah als erlaubt erklärtem Gebiet tätig, während die anderen Banken in der durch Allah verbotenen Zinswirtschaft tätig sind. Anders gesagt; die eine Form der Bank erzielt Gewinne durch Handel, die andere durch das Verleihen von Geld.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen Banken und Beteiligungsbanken sind:

  1. Banken bilden ihr Kapital indem sie Zinsen zahlen, Beteiligungsbanken hingegen bilden ihre Beteiligungsfonds durch Mudharaba und richten den Fondseigentümern Beteiligungskonten ein.

Die Beziehung zwischen Banken und den Eigentümern der Einlagen ist eine Schuldner-Gläubiger-Beziehung. Daher steht keiner von beiden für den Schaden des Anderen ein. Die Beziehung zwischen den Eigentümern von Beteiligungskonten und Beteiligungsbanken hingegen ist eine Teilhaberschaftsbeziehung, bei der jeder der beiden Partner den Gewinn oder Verlust des Anderen mitträgt.

  1. Banken vergeben aus ihrem gesammelten Kapital Kredite, nehmen also durch das Verleihen von Geld mit Zinsen Zinserträge ein. Eine Beteiligungsbank verleiht hingegen kein Geld, sondern erwirtschaftet seine Erträge aus dem Handel. Ihre Beziehung mit Ihren Kunden ist eine Handelsbeziehung.
  2. Wenn Banken zu der Ansicht kommen, dass die finanzielle Situation derjenigen, denen sie Kredite gewährt haben, in Gefahr geraten ist, verlangen sie die gewährten Kredite vor Ablauf zurück. Wenn die Kredite nicht bedient werden, erheben sie Verzugszinsen, liquidieren Sicherheiten und bringen ihre Geschäftspartner in eine aussichtslose Lage. Wenn zum Beispiel eine Bank, die jemandem für die Dauer von 2 Jahren einen Kredit gewährt hat, zu der Ansicht gelangt, dass die finanzielle Situation des Kreditnehmers schlecht ist, kann sie von ihm verlangen, diesen Kredit zum Beispiel binnen zwei Wochen zurückzuzahlen. Kann der Kreditnehmer binnen dieser Frist seine Schulden nicht begleichen, gerät er in Verzug und die Bank erhöht einseitig die Zinsen. Aus diesem Grund kann ein großes Unternehmen aufgrund einer kleinen Geldschuld zu Grunde gehen. Daher können Kreditnehmer meist nicht lange im Voraus planen.

Kunden von Beteiligungsbanken haben solche Probleme nicht. Da ihre Schulden Handelsschulden sind, kann vor Ablauf keine Rückzahlung gefordert werden. Wenn eine Beteiligungsbank mit ihnen Geschäfte gemacht hat, ist die Bank wie jeder Teilhaber anteilig am Gewinn wie am Verlust beteiligt. Daher arbeiten die Kunden von Beteiligungsbanken vor den Augen der Bank.

  1. Eine Beteiligungsbank kann ihren Kunden zinslose Darlehen (Qardh al-hassen) gewähren. Diese Darlehen sind nicht mit Krediten zu verwechseln. Kredite sind verzinst, Qardh al-hassen ist stets zinslos. Beim Qardh al-hassen ist die vereinbarte Frist nicht verbindlich; der Schuldengeber kann jederzeit sein Geld zurückfordern.[4] Daher ist es zum Einen nicht einfach, durch Qardh al-hassen Geld aufzutreiben und es umso schwerer mit Geld zu arbeiten, von dem man nicht weiß, wann es zurück gefordert wird. Ein solches Darlehen kann es nur unter zwei Personen geben, die einander vertrauen und sich gegenseitig vorübergehend aushelfen.
  2. Auch aus Hinsicht der Verwendung von Schecks unterscheiden sich Banken von Beteiligungsbanken. Banken eröffnen im Namen ihrer Kreditnehmer unbefristete Konten, verbuchen den Kredit auf diesen Konten und geben zu Lasten dieser Konten Schecks aus. Kreditbeträge, die die Bank nicht verlassen und auf dem Girokonto des Kunden verbleiben, werden einem anderen Kunden erneut als Kredit angeboten und diese Kette wird von Glied zu Glied größer. Geld, welches tatsächlich nicht existiert und nur einen Buchungswert hat, wird durch Schecks auf den Markt gebracht. Im Prinzip wird Geld durch die Zentralbank herausgegeben aber diese Schecks, die auch als Buchgeld bezeichnet werden, lassen die Banken als die eigentlichen Produzenten von Geld erscheinen. Da das Geld der Zentralbank zinslos ist, diese Schecks aber verzinst sind, sind sie in erheblichem Ausmaß für die Inflation und die Preissteigerung verantwortlich.

Eine Beteiligungsbank ist eine Handelsinstitution; sie produziert kein Buchgeld. Wie jeder Händler betreibt sie Handel durch An- und Verkauf.

  1. Banken und Beteiligungsbanken unterscheiden sich auch hinsichtlich des Bedarfs nach Mindestreserven und Kapitalabdeckung.

Die Einlagen einer Bank bestehen aus dem von den Sparern geliehenen Geld. Buchgeld ist anders als sonstiges Geld; die Bank muss den Gegenwert dieses Geldes zahlen. Daher steht die Schuldlast einer Bank im Verhältnis zu der Menge des durch Buchgeld produzierten Geldes. Wenn dazu noch die Gefahr schlechter Kredite hinzukommt, müssen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Daher werden Maßnahmen, wie das Bilden von Rücklagen, Mindestreserven und Kapitalabdeckung angewendet.

Banken vergeben nicht das gesamte angelegte Geld als Kredit, sondern bilden eine gewisse Menge an Rücklagen, damit sie die Schecks für die erteilten Kredite decken können. Außerdem verpflichtet die Zentralbank die Banken, ein Mindestmaß an Reserven vorzuhalten, um zu kontrollieren, dass Kredite nur bis zu einem bestimmten Maße gewährt werden. Darauf wurde im Abschnitt Geld bei der Erläuterung des Buchgeldmechanismus weiter eingegangen.

Man hat festgestellt, dass das Verhältnis der nichteinbringlichen Kredite einen Wert von 8% nicht überschreitet. Aus diesem Grund wurde vorgesehen, dass die Banken über ein Kapital von mindestens 8% des bei ihnen angelegten Geldes verfügen müssen. Hat also eine Bank Geldeinlagen von 100 Einheiten, muss sie über 8 Einheiten Eigenkapital verfügen, damit sie im Falle eines Kreditverfalls die anfallenden Kosten begleichen kann. Dort wo die wirtschaftliche Situation schlechter ist, kann ein höherer Betrag notwendig sein.

Wenn zum Beispiel eine Bank 1000 Lira einnimmt, wovon 500 Lira befristet und 500 Lira unbefristete Einlagen sind und den gesamten Betrag als Kredit ausgibt, muss sie 10% als Mindestreserve und 10% als Barrücklage abzweigen und kann insgesamt Kredite in Höhe von 5.000 Lira ausgeben. Da dieses Geld auf den Konten als Geldeinlage gebucht ist, beträgt der dafür notwendige Betrag 400 Lira.

Da das Anlegen einer Mindestreserve und von Kapitalabdeckung, nicht zur Bildung eines notwendigen Vertrauens ausreichend ist, bedarf es weiterer Maßnahmen, wie das versichern von Bankguthaben.

Eine Beteiligungsbank ist den Eigentümern von Beteiligungskonten gegenüber nur mit ihrem Arbeitseinsatz verantwortlich. Daher hat diese Form der Bank das Problem mit der Kapitalabdeckung nicht und benötigt keine Mindestreserven. Denn diese Bankenform ist nur derjenige Partner in der Mudharaba-Partnerschaft, der das Geld möglichst gewinnbringend einsetzt, ein so genannter Mudharib. Der Mudharib garantiert weder für das Kapital, noch für den Gewinn. Er verwendet die ihm überlassenen Gelder wie ein guter Kaufmann für den Handel. Erwirtschaftet er Gewinn, teilt er diesen mit dem Eigentümer des Geldes (Rabb al-Mal). Wird kein Gewinn erwirtschaftet, zahlt er das Geld ohne eine Gegenleistung für seine Dienste an den Eigentümer zurück. Entsteht Verlust, wird der Eigentümer des Geldes in begrenzter Weise damit belastet. Der Verlust des Mudharib, ist sein Arbeitseinsatz. In einer solchen Struktur gibt es keinen Bedarf für eine Mindestreserve.

Personen, die ihr Geld bei einer Beteiligungsbank anlegen, vertrauen meist nicht der Bankenführung, sondern dem Staat, der diese kontrolliert. Daher kann der Staat einer Beteiligungsbank eine Kapitalabdeckung auferlegen. Dadurch ist es möglich, regelwidriges Verhalten mit Schadensersatz zu belegen. Damit eine Beteiligungsbank die Reputation anderer Banken erlangen kann, benötigt auch sie Kapital.

Das Gesetz des Bankenwesens (Gesetz Nr. 5411) macht hinsichtlich der Kapitalabdeckung zwischen Beteiligungsbanken und anderen Banken keinen Unterschied. Dazu heißt es in Art. 45:

„Das Vorhalten von ausreichendem Kapital zur eventuellen Begleichung von Risiken, die durch die Anwendung dieses Gesetzes möglich sind, stellt die Kapitalabdeckung dar. Die Banken sind verpflichtet, den Regelungen und Grundlagen einer durch die Behörde (Regulierungs- und Kontrollbehörde des Bankenwesens) zu formulierenden Verordnung folgend, einen Kapitalabdeckungsfaktor nicht unter 8% zu berechnen, einzuhalten, zu erhalten und darüber Bericht zu erstatten.“[5]

  1. Auch aus Hinsicht der Aktivitäten und der Leistung unterscheiden sich Beteiligungsbanken. Leistung bedeutet Gewinn. Erwirtschaftet eine Institution in einem bestimmten Zeitraum ausreichend Gewinn, um sein weiteres Bestehen zu sichern, so ist sie Leistungsfähig.

Die Aktivitäten bestehen aus dem Transferieren von Geld in für das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität wichtige Bereiche. Während Bankenkredite zunächst den Anschein erwecken, sie würden zu Wirtschaftswachstum und gesteigerter Wettbewerbsfähigkeit führen, führen sie langfristig zu einem Stabilitätsverfall und einem Ungleichgewicht und schädigen die Marktwirtschaft. Aus diesem Grund kann man nur von den negativen Auswirkungen der Aktivitäten zinswirtschaftender Banken sprechen. Dieser Aspekt wurde im Abschnitt zur Zinswirtschaft erläutert. Beteiligungsbanken hingegen, sind aufgrund dessen, dass sie sich im Markt befinden und keine Kredite ausgeben, dazu gezwungen das Geld dort einzusetzen, wo die Wirtschaft es benötigt. Aus diesem Grund ist ihr Beitrag für die Wirtschaft offen ersichtlich.

  1. Banken regen die Geschwindigkeit der Geldzirkulation an. Denn durch die durch sie erhobenen Zinsen und die durch die dadurch hervorgerufene Inflation werden die Menschen dazu getrieben, Geld zu meiden, kein Bargeld vorhalten zu wollen und das Geld oft gedankenlos auszugeben. Eine schnelle Zirkulation des Geldes führt zu einer Vermehrung der sich im Umlauf befindlichen Geldmenge und spielt daher eine Rolle beim Wertverlust des Geldes.

Die Beteiligungsbank verursacht keine beschleunigte Zirkulation des Geldes. Denn das diesen Banken zugrunde legende System verursacht keine Inflation. Diese Banken sind nichts anderes, als kapitalträchtige Händler, die gleichzeitig Bankendienste anbieten.

  1. Da Beteiligungsbanken kein Buchgeld produzieren, verursachen sie auch keine Inflation.

Banken hingegen, verursachen zum Einen durch die Produktion von Buchgeld in Höhe eines Vielfachen des Geldes, welches bei ihnen angelegt ist und durch die Anregung der Geldzirkulation eine künstliche Aufbauschung der im Umlauf befindlichen Geldmenge. Kommt dazu noch die durch die Zinswirtschaft erzeugte Teuerung hinzu, erscheint das zinswirtschaftliche Bankensystem als die wichtigste Quelle für die Inflation und Teuerung.[6] Beteiligungsbanken verursachen solche Effekte nicht. Das Thema Buchgeld wurde bereits im Abschnitt Geld behandelt.

  1. Die Fonds von Beteiligungsbanken können wirtschaftlich klug eingesetzt werden.

Nutznießer von verzinsten Krediten können mit Leichtigkeit in Schwierigkeiten geraten. Um diese Schwierigkeiten zu vermindern, sind sie gezwungen, diese Kredite für ihre kurzfristigen Bedürfnisse einzusetzen. Aus diesem Grund ist es fast unmöglich mit Bankenkrediten mittel- und langfristige Investitionen durchzuführen.

Außerdem sind Kreditnehmer dazu gezwungen, einen hohen Gewinn zu erzielen. Denn wenn ihre Gewinne unter den Zinsanteil fallen, die sie zu zahlen haben, können sie in Schwierigkeiten bis hin zum Konkurs geraten. Denn die Bank übernimmt keinerlei Risiken des Kreditnehmers.

Da die Beteiligungsbank keine Kredite gewährt, verursacht sie auch nicht derartige Schwierigkeiten. Sie schließt mit ihren Kunden entweder einen Kaufvertrag oder einen Partnerschaftsvertrag (Mudharaba, Muscharaka) ab oder bietet ein Leasing an. Da diese den ganz normalen Lauf gehen, stellen sie für den Kunden keine zusätzlichen Belastungen dar.

Mit einer Beteiligungsbank kann man mittel- oder langfristige Partnerschaften eingehen. Da bei solch einer Partnerschaft die daraus resultierenden Risiken von der Beteiligungsbank mitgetragen werden, muss man diese nicht alleine auf sich nehmen.

  1. Eine Beteiligungsbank agiert in einem angenehmeren Umfeld.

Die Fonds von zinswirtschaftenden Banken bestehen aus Einlagen. Die Eigentümer dieser nicht festgelegten Einlagen können jederzeit ihr Vermögen abziehen. Auch Festgeld kann abgezogen werden, wenn man auf die Zinserträge verzichtet. Daher besteht die Gefahr, dass plötzliche Barmittelforderungen nicht durch die Rücklagen der Bank gedeckt werden können. In einem solchen Fall entsteht ein Ansturm auf die Bank, was dazu führen kann, dass die Bank zahlungsunfähig wird und sogar Konkurs geht.

Bei einer Beteiligungsbank gibt es solche Schwierigkeiten nicht. Denn die Eigentümer eines Beteiligungskontos sind Teilhaber einer jeder Organisation. Da derjenige, der sein Geld abziehen möchte, die Regeln der Teilhaberschaft beachten muss, wird weder das Bankeninstitut in Schwierigkeiten gebracht noch kann eine Panik ausbrechen.

  1. Eine Beteiligungsbank bietet die Möglichkeit, echte Gewinne zu tätigen.

Die Zinsen, die Kapitaleigner von den Banken erhalten, liegen meist unter den Inflationsraten. Aus diesem Grund kann man sie als die freiwilligen Opfer der Inflation ansehen. So wurde zum Beispiel berechnet, dass das Vermögen von Jemandem, der im Jahre 1935 in der Türkei Geld in Obligationen angelegt hat, trotz dessen, dass sein Kapital nominal mit einer Rate von 7% angewachsen ist, im Jahre 1975 nur noch 17% an Wert hatte.[7] Diese Person hatte 83% Verlust gemacht. Eigentlich ist die Lage fast überall ähnlich. Die Ersparnisse der Bevölkerung sinken ständig. Während zum Beispiel im Jahre 1910 die weltweiten Ersparnisse zu 80% in der Hand der Bevölkerungen lagen, geht man davon aus, dass dieses Verhältnis in den 1960er Jahren auf 42-45% gesunken ist.[8] In der Türkei des Jahres 2006 ist der Begriff des Volksersparten völlig verloren gegangen; das Volk hat damit begonnen, mittels Kreditkarten ihr für die Zukunft eingeplantes Einkommen schon jetzt zu verbrauchen.

Eine Beteiligungsbank zahlt den Eigentümern eines Beteiligungskontos Anteile der Gewinne aus. Um Gewinn erzielt zu haben, muss ein Ertrag, der über der Inflationsrate liegt, erwirtschaftet worden sein. Daher sind diese Banken dazu verpflichtet, die Beteiligungsfonds gegenüber der Inflation zu schützen und wirkliche Gewinne zu erwirtschaften und an die Eigentümer der Beteiligungskonten auszuschütten. Denn auch sie selbst erhalten nur Anteile von den echten Gewinnen.

B- DIE FUNKTIONSWEISE EINER BETEILIGUNGSBANK

Eine Beteiligungsbank bündelt Kapitalfonds durch die Partnerschaft von Arbeit und Kapital (Mudharaba) und bietet zinslose Finanz- und Bankendienstleistungen an, indem sie wie ein kluger und weitsichtiger Kaufmann handelt.

1- Finanzvermittlungsdienste

Finanzvermittlungsdienste umfassen das Bündeln der Ersparnisse der Anleger und das Investieren dieser Gelder unter Berücksichtigung bestimmter Prinzipien.

Beteiligungsbanken können befristete und unbefristete Fonds anlegen. Befristete Fonds werden den Beteiligungsprinzipien entsprechend angelegt. Ein Großteil dieser Fonds ist dafür vorgesehen, dass die Kunden bestimmte Güter erwerben. Da die meist im Voraus bezahlten Güter auf Raten verkauft werden, untersuchen sie die finanzielle Situation der Kunden und fordern Sicherheiten wie Pfandwerte oder Bürgen. Außerdem bieten sie die weiter unten beschriebenen Geschäftsformen, wie Termingeschäfte mit sofortiger (Selem) und verspäteter Vorauszahlung (Istisna), Arbeits-/Kapitalpartnerschaften (Mudharaba), Import, Export und Leasing an. Sie bilden Gesellschaften und kaufen und verkaufen für die Industrie notwendige Güter, wie Werkzeuge, Ausrüstungen, Rohstoffe, usw. oder vermieten diese. So stellen Sie eine Vermittlungsposition zwischen den Kapitaleignern und denjenigen die Kapital benötigen, dar. Die Finanzvermittlung beruht auf zwei Standbeinen; der Fondsbildung und der Fondsvermittlung.

2- Fondsbildung

Die Kapitaleigner können bei den Beteiligungsbanken zwei verschiedene Arten von Konten, nämlich befristete Spar- und unbefristete Girokonten eröffnen. Die unbefristete Kontoart wird dabei als privates Girokonto, das andere als Beteiligungskonto bezeichnet.

a- Privates Girokonto

Private Girokonten werden den Grundlagen zinsloser Darlehen folgend eingerichtet. Das Institut darf dieses Geld nutzen und zahlt dafür keine Gewinnbeteiligung. Der Fondseigentümer kann sein Geld jederzeit abziehen. Den Inhabern von Girokonten können Scheckhefte ausgegeben werden und ihnen können Dienstleistungen wie das Einlösen von Schecks und Wechseln und die Durchführung von Überweisungen angeboten werden.

b- Beteiligungskonto

Diese Art von Konten wird auch als Gewinn- und Verlustbeteiligungskonto bezeichnet. Die als Gesellschaftskapital angesammelten Gelder werden über diese Kontoart gebucht. Dazu werden die Regeln der Mudharaba- oder der Muscharaka-Partnerschaften beachtet.

Hierbei werden den Kontoinhabern keine Garantien hinsichtlich eines konstanten Gewinns oder Kapitals gemacht. Den Kontoinhabern werden lediglich die durch Verwendung der betreffenden Gelder erwirtschafteten Gewinne anteilig ausgezahlt.

Die Kontoinhaber können unter der Bedingung der fristgerechten Vorankündigung ihr Geld vor Ablauf abheben. Wurde das Geld nicht verwendet, so verringert sich lediglich das Volumen des Fonds in diesem Fall. Wenn das Geld aber verwendet wurde und das gesamte Geld in eine Forderung umgewandelt wurde, muss der betreffende Kontoinhaber bis zur Erbringung der Forderung warten. Ist ein Teil des Kapitals als Bargeld, ein anderer Teil als Forderung und ein weiterer Teil in Form von Gütern vorhanden, kann in gegenseitigem Einverständnis eine dem Geld und den Gütern entsprechende Zahlung geleistet werden. Da bei Beteiligungsbanken die Ersparnisse von zahlreichen Kapitaleignern in einem Portefeuille angesammelt werden, gilt hier stets der letztgenannte Fall. Dann können diese Banken auf Wunsch des Kontoinhabers den gegenseitigen Vertrag vollständig oder teilweise auflösen und Bargeld auszahlen.

Beteiligungsbanken können im Gegensatz zu anderen Banken auch Leasingdienstleistungen anbieten. Daher werden Beteiligungsfonds stets zu einem gewissen Anteil für diese Art von Investitionen vorgesehen und dazu ein separates Portefeuille angelegt.

c- Nutzung von Fonds

Die Bereitstellung notwendiger Gelder wird Finanzierung (frz.: financement)[9] genannt. Die Beteiligungsbanken stellen die von ihren Kunden benötigten Finanzierungsmittel in Form von Geldmitteln, Gütern und Dienstleistungen bereit.

1) Bereitstellung von Geldmitteln

Im Teilhaberschaftssystem kann die Bereitstellung von Geld nur durch Mudharaba- oder Muscharaka-Partnerschaften geschehen. Beides sind Handelspartnerschaften. Während die Beteiligung der Partnerschaft an Gewinn und Verlust aus allen Geschäften, die natürliche oder juristische Personen tätigen, möglich ist, kann sie auch auf bestimmte Geschäfte beschränkt sein.

a) Mudharaba

Die Mudharaba, ist eine Form der Partnerschaft zwischen Kapital und Arbeit. Dabei ist es notwendig, die Verteilung der Gewinne in einem Vertragswerk zu regeln. Durch diese Form der Partnerschaft können Personen, die über Geld, aber über keine Möglichkeit, dieses gewinnbringend einzusetzen, verfügen, mit solchen eine Partnerschaft eingehen, die zwar eine Geschäftsidee haben, aber nicht das nötige Geld besitzen, um diese zu verwirklichen..

Wenn die Beteiligungsbank das gesamte für ein Geschäft notwendige Kapital zur Verfügung stellt, die andere Partei hingegen ausschließlich ihren Arbeitsseinsatz mit einbringt, spricht man von einer Mudharaba-Partnerschaft. Das Institut erhält nach Ende des Geschäfts das eingebrachte Kapital zusammen mit dem vereinbarten Gewinnanteil zurück. Gibt es keinen Gewinn, erhält es nur das Kapital zurück. So wird das Risiko gleichmäßig verteilt. In einem solchen Fall hat die Beteiligungsbank keinen Gewinn aus ihrem Kapital geschlagen, der Unternehmer keine Gegenleistung für seine Anstrengungen erhalten. Da in einer Mudharaba-Partnerschaft Verluste mit dem Kapital gedeckt werden, liegt das Risiko eines Verlustes bei der Beteiligungsbank.

b) Muscharaka

Eine Muscharaka-Partnerschaft ist eine beliebige Partnerschaft, die zum Zweck des Betreibens einer wirtschaftlichen Aktivität gegründet wird. Bei einer Muscharaka-Partnerschaft bringt jede der Parteien mehr oder weniger Kapital mit ein. Die Verteilung des erzielten Gewinns wird durch einen Vertrag geregelt. Muscharaka-Partnerschaften, die mit der Bedingung gegründet werden, dass  ein bestimmter Teil des Kapitals oder ein bestimmten Wert an Gewinn ausgezahlt werden soll, sind ungültig. Wenn also zum Beispiel eine der Parteien 100 Lira Kapital eingebracht hat und zur Bedingung gemacht wird, dass ein bestimmter Anteil an diesen 100 Lira, zum Beispiel 20% ausgezahlt werden oder dass der Gewinn in Höhe eines bestimmten Betrags, zum Beispiel 10 Lira sein sollte, ist die Muscharaka-Partnerschaft ungültig. Unter solchen Bedingungen kann keine Muscharaka-Partnerschaft existieren. In solchen Fällen wird das Geld zurückgegeben. Wenn die andere Partei dieses Geld verwendet, obliegt das gesamte Risiko und gehört der gesamte Gewinn, der mit diesem Geld erwirtschaftet wurde, demjenigen, der es eingesetzt hat.

Handelspartnerschaften, die durch Beteiligungsbanken gegründet werden, sind auf die Abwicklung bestimmter Geschäfte begrenzt. So wird zum Beispiel für den Erwerb, die Herstellung oder die Vermarktung einer Ware meist eine Partnerschaft für eine bestimmte eine geschäftliche Transaktion gegründet. Mit Abwicklung des Geschäfts läuft auch die Partnerschaft aus. Es spricht aber auch nichts gegen die Gründung einer Partnerschaft zum Betrieb eines Handels- oder Industriebetriebes.

Eine Partnerschaft bedeutet immer – unabhängig davon, ob es sich um eine Mudharaba- oder eine Muscharaka-Partnerschaft handelt, das riskieren von Geld. Allerdings gibt es im Wirtschaftsleben keine absolut sicheren Geschäfte. Trotz aller Sicherheiten besteht immer die Gefahr, dass Bankenkredite nicht zurückgezahlt werden. Bei Mudharaba- und Muscharaka-Partnerschaften ist diese Gefahr ungleich höher, aber gleiches gilt auch für die Gewinnerwartung. Diese Erwartung lässt die Menschen diese Gefahren eingehen. Dabei ist nicht zu vergessen, dass Partnerschaften der Antrieb des alltäglichen Lebens sind. Wenn es sie nicht gäbe, gäbe es auch keine Institutionen, denen Banken Kredite leihen oder mit denen Beteiligungsbanken Geschäfte machen könnten. Auf der anderen Seite ist das Risiko solcher Einrichtungen gleichzeitig das Risiko derer, die sie unterstützen und ihnen Kredite geben. Daher kann sich keine Bank vor den Risiken der reellen Ökonomie verschließen. Werden doch Banken und Beteiligungsbanken ohnehin als Gesellschaften gegründet und betrieben. Aus diesem Grund würde man, liefe man vor der reellen Wirtschaft davon, auch vor den großen Gewinnen davonlaufen.

Anstatt Partnerschaften zu meiden, sollte man Maßnahmen treffen, das mögliche Risiko einzudämmen und die Erfolgsaussichten zu steigern. Das wichtigste ist dabei die Risikostreuung. Eine Beteiligungsbank muss die Kapitalmenge, die sie einer jeden Partnerschaft beisteuert, begrenzt halten und dadurch die Anzahl an Mudharaba- oder Muscharaka-Partnerschaften steigern. So wird es einfacher, mit dem Gewinn aus dem einen Geschäft den Verlust aus einem anderen auszugleichen.

Bei einer Mudharaba-Partnerschaft müssen alle Einzelheiten des Projekts detailliert offengelegt werden und die ordnungsgemäße Verwendung des Geldes kontrolliert werden. Ansonsten könnte es sein, dass der Mudharaba-Partner nicht die Sorgfalt an den Tag legt, die er sollte.

Bei der Muscharaka-Partnerschaft sollte man darauf achten, dass der andere Partner mehr Kapital mit einbringt. In einem solchen Fall ist er geneigt sorgfältiger zu sein und die Wahrscheinlichkeit Gewinne zu erzielen, steigt.

2) Bereitstellung von Gütern

Eine Beteiligungsbank kann Waren und Güter aus dem In- und Ausland bar kaufen, auf Raten verkaufen oder vermieten. Dafür schließt Sie Verträge über Ratenverkäufe, Selem-Verkäufe, Istisna-Verkäufe oder Leasing ab.

a) Murabaha-Verkauf (Offener Verkauf)

Eine Murabaha, ist ein Bar- oder Ratenverkauf bei dem den Kunden die Anschaffungskosten und der Gewinn detailliert offengelegt werden. Da der Kunde einer Beteiligungsbank stets im Bilde darüber ist, wie viel die Beteiligungsbank aus dem jeweiligen Geschäft verdient, ist jeder Verkauf für diesen Kunden ein Murabaha-Verkauf.

Beteiligungsbanken kaufen Waren bar ein und verkaufen diese auf Raten oder mit festem Zahlungsziel. So kann der Verkäufer einer Ware diese gegen Sofortzahlung verkaufen und der Käufer diese gegen spätere Bezahlung erwerben. Auch wenn stets der Verkauf einer Ware gegen Sofortzahlung angestrebt wird, sind Verkäufe auf Rechnung mit späterem Zahlungsziel ein unbedingtes Muss. Jemand, der kein Geld hat, kann nicht so lange Warten, bis er wieder zu Geld gelangt, um seinen dringenden Bedarf zu stillen und kauft daher auf Kredit. Niemand ist vor solch einer Situation gefeit.

Die Sofortkaufpreise und die Ratenpreise für eine Ware können sich unterscheiden. Das ist nicht mit Zinsen zu verwechseln. Zinsen sind das Erzielen von Gewinnen durch Verleihen von Geld. Ein Kauf hingegen bezieht sich auf eine bestimmte Ware, bei dem sich die Parteien auf einen Preis, die Anzahl der Raten und die Zahlungsmodalitäten einigen, damit der Kauf Gültigkeit erlangt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Ware, würde sie bar bezahlt werden, zu einem anderen Preis verkauft würde, als bei der Ratenzahlung.[10]

Das Wort Murabaha hat bei uns eine negative Vergangenheit. Im Osmanischen Reich verwendete man dieses Wort für Scheintransaktionen, so genannte „Mu’amelat-i Schar’iyyat“.

Solche Transaktionen wurden durchgeführt, um Zinsen den Anschein eines legitimen Gewinns zu geben. Wenn also zum Beispiel jemand einem anderen eine Ware ausleiht und zu ihm sagt, „Ich verkaufe dir diese Ware für 1000 Lira“ und der andere diese Ware kauft, annimmt und bezahlt, woraufhin der erstere sagt, „Verkaufe mir diese Ware für 1100 Lira und erlaube mir, den Preis in einem Jahr zu begleichen.“, worauf der andere akzeptiert und die Ware zurückgibt. So hätte die zweite Person der ersteren 1000 Lira geliehen und würde 1100 Lira zurückerhalten, wodurch er 10% Zinsen, als Gewinn getarnt, erwirtschaftet hätte. Für solche Geschäfte gibt es zahlreiche Beispiele. Bei den zur Zeit des Osmanischen Reichs gegründeten Banken soll es in den Geldschränken immer eine Taschenuhr gegeben haben, die zur Legitimierung der Zinsen von Kreditnehmern täglich mehrfach verkauft und wieder dem Institut geschenkt worden sei.   Damals gab es zahlreiche Geldstiftungen, die auf diese Weise arbeiteten. Diese gaben der Bevölkerung Kredite und legitimierten die Zinsen mit vorgeschobenen Verkäufen. Dieses Thema wird im Abschnitt „Zinstricks im zinslosen System“ eingehender behandelt.

Da diese Form der Kreditvergabe, die auch Murabaha genannt wurde, die unlautere Art, mit Zinsen Gewinne zu erzielen beschrieb, hat die Bevölkerung diese Praktiken verurteilt und das Wort Murabaha mit der Zeit für Zinswirtschaft und Kreditwucher verwendet und jene gewissenlose Bankiers, die die Leute mit Wucherzinsen ausgenommen haben, als Murabahacı (türk.: der Murabaha ausübende) bezeichnet.[11]

Bei den Osmanen stand das Wort Murabaha für Scheinverkäufe. Bei Beteiligungsbanken muss es sich um tatsächliche Verkäufe handeln. Beteiligungsbanken finden erst den Kunden und erwerben dann die betreffende Ware. Daher lassen Sie die Ware, die sie erworben haben, direkt an den Kunden ausliefern. Solche Käufe sind im täglichen Leben nur selten anzutreffen. Daher vertreten einige die Meinung, dass ein solcher Verkauf in die Kategorie der Scheinverkäufe einzuordnen sei. Obwohl bei diesen Verkäufen tatsächlich dem einen eine Ware abgekauft und dem anderen verkauft wird. Schließlich gibt es zahlreiche Institutionen, die derartige Verkäufe tätigen. So leitet zum Beispiel jemand, der die Waren einer Dachziegelfabrik verkauft, eine eingehende Bestellung direkt an die Fabrik weiter und verkauft die Ware in dem Moment, in dem er sie selber gekauft hat und lässt die Ware dann direkt an den Kunden ausliefern.

Ein Händler hält seine Waren auf Lager, um einen Kunden zu finden. Findet er einen Kunden, verkauft er sofort. Beteiligungsbanken hingegen, kaufen keine Waren, für die sie keine Kunden haben.

Heutzutage gibt es Firmengruppen und Holdings, die aus mehreren Einzelunternehmen bestehen. Wenn unter den Firmen einer Gruppe die Ware der einen Firma an die andere verkauft wird, kann ein Zustand wie bei der Mu’amele-i Schar’iyya entstehen. Solange man sich nicht sicher ist, dass es sich um einen tatsächlichen Verkauf handelt, sollte man von solchen Geschäften Abstand halten.

b) Selem (Termingeschäfte mit sofortiger Vorauszahlung)

Der Begriff Selem bezeichnet einen Verkauf, bei dem das Geld im Voraus bezahlt wird, die Ware aber erst später übergeben wird. Bei einem Selem-Verkauf müssen die Art, die Sorte, die Eigenschaften, die Menge, der Preis, der Auslieferungsort und das Lieferdatum im Kaufvertrag festgehalten werden.[12] Mit einem ordnungsgemäßen Selem-Verkauf, werden zu einem späteren Zeitpunkt zu produzierende Waren bereits jetzt verkauft und dadurch benötigtes Geld eingenommen. Auf der anderen Seite hat der Kunde eine Ware, die er zu einem späteren Zeitpunkt benötigen wird, bereits jetzt erworben, wodurch beide Seiten ihre Bedürfnisse ohne Zinsen befriedigt haben.

c) Istisna (Termingeschäfte mit späterer Vorauszahlung)

Dabei handelt es sich um eine verbindliche Bestellung, bei der ein Vertrag mit dem Hersteller einer Ware abgeschlossen wird. Der Unterschied zum Selem-Kauf ist, dass das Geld nicht unbedingt im Voraus gezahlt wird und dass der Liefertermin der Ware nicht festgelegt ist. Dadurch kann der Hersteller das Geld, welches er für die Produktion seiner Waren benötigt erhalten und gleichzeitig sicherstellen, diese auch zu verkaufen. Der Kunde kann sich hingegen sicher sein, die benötigten Waren bestellt zu haben.

Der Kunde richtet seine Bestellung an die Beteiligungsbank, die Beteiligungsbank hingegen richtet sich damit an den Hersteller. Sollte die Ware nicht hergestellt werden oder die Produktion nicht den Wünschen des Kunden entsprechen, macht der Kunde die Beteiligungsbank und die Beteiligungsbank den Hersteller verantwortlich. In einem solchen Fall ist die Beteiligungsbank verpflichtet, die Ware von anderer Stelle zu besorgen und an den Kunden auszuliefern.

So weit die Theorie. Allerdings sieht die Praxis anders aus. Viele  Beteiligungsbanken haben, in Anlehnung an zinswirtschaftende Banken, die Verkaufsformen Murabaha, Selem und Istisna aus dem Angebot gestrichen und haben sich selbst in eine Art Investment-Bank verwandelt. Sie haben sich also anstatt Handel zu betreiben, zu Finanzinstituten entwickelt, die den Handel und die Industrie mit Zinskrediten finanziert. Der Umstand, dass sie die erhobenen Zinsen als Gewinn deklarieren, ändert an dieser Tatsache nichts.

d) Leasing

Leasing ist der Erwerb einer Ware und die Vermietung dieser Ware an Personen oder Institutionen, die diese Ware benötigen. Die Vermietung kann entweder als reine Vermietung oder als Vermietung mit Eigentumsübergang geschehen.

Eine Ware wird dann rein vermietet, wenn die vermietete Ware nach Ablauf des Mietzeitraums wieder zurückgegeben wird. Wenn zum Beispiel eine Beteiligungsbank eine Fabrik kauft oder errichtet und diese an einen Industriellen für die Dauer von 10 Jahren verpachtet. Wird nach Ablauf des Pachtvertrags dieser nicht verlängert, wird das Gebäude zurückgegeben. Zwischen der Firma und dem Industriellen kann diesbezüglich auch ein Vorvertrag geschlossen werden. So können sich die Parteien gegenseitig verpflichten. Eine solche Verpflichtung kann so aussehen, dass sie verhindert, dass eine der Parteien der Anderen Schaden zufügt. Auch die Werkzeuge und Einrichtung, die für die Gründung einer Fabrik notwendig sind, können auf diesem Wege verpachtet werden.

Was die Beteiligungsbanken und Leasinginstitute hingegen tun, ist eine Vermietung mit anschließendem Eigentumsübergang. Dabei handelt es sich um eine neue Art des Geschäfts, resultierend aus der Kombination von Miete und Verkauf, auch Mietkauf genannt. Demnach wird, wenn eine gemietete Ware zum Beispiel 100 Einheiten wert ist, mit der ersten Rate der Gegenwert für eine Einheit erhoben und die Miete für die verbleibenden 99 Einheiten eingenommen. Mit steigender Anzahl bezahlter Raten steigt auch der Besitzanteil des Mieters an der Ware. Erreicht dieser Anteil einen Wert von 100 Prozent, ist der Mieter Eigentümer der Ware geworden. Meiner Meinung nach ist das nichts anderes als ein Verkauf auf Raten. Daher müssen diese Art von Mietverhältnissen auf den Grundlagen von Ratenverkäufen geregelt werden.

3) Bereitstellung von Dienstleistungen

Eine Beteiligungsbank ist kein Kreditinstitut, welches Gewinn durch Verleihen von Geld erwirtschaftet, sondern ein Handelsunternehmen, welches Waren und Dienstleistungen verkauft. Aus diesem Grund macht eine Beteiligungsbank die gleichen Geschäfte, die andere Institutionen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, machen.

Eine Beteiligungsbank kann zum Beispiel als Subunternehmerin tätig sein. So kann sie zum Beispiel einige Dienstleistungen eines Unternehmens für einen bestimmten Gegenwert und für eine gewisse Dauer übernehmen. Während dieses Zeitraums kommt sie für die Lohn- und Fixkosten auf. So können Unternehmen, die Liquiditätsprobleme haben oder das zur Verfügung stehende Kapital anderweitig verwenden wollen, diese Bedürfnisse ohne Zinsen zu zahlen, befriedigen.

Eine Beteiligungsbank kann auch wie eine Werbeagentur fungieren und Werbeträger in den Medien vermarkten. Sie kann ein Hotel oder eine Reiseagentur für einen bestimmten Zeitraum pachten und für diesen Zeitraum die gesamten Erträge einkassieren. Da Beteiligungsbanken innerhalb legitimer Grenzen jede Art von Dienstleistungen anbieten können, steht ihnen ein weites Betätigungsfeld offen.

Eine Beteiligungsbank kann gegen die Erhebung einer Kommission Bankendienstleistungen, wie Schließfachdienste, das Leihen und Verleihen von Geld, Überweisungen, die Einlösung von Wechseln, die Ausstellung von Policen, Kreditbriefen, Bankkarten, Schecks, Bankgarantien, Kreditkarten, Avale, dem Devisenhandel und dem An- und Verkauf von Edelmetallen durchführen.

a- Schließfachdienste

Banken können bewegliche Güter und zum Teil wertvolle Gegenstände treuhänderisch verwahren. Dafür halten sie Schließfächer, die gemietet werden können, vorrätig.

Die sichere Verwahrung von Wertgegenständen ist ein sehr ernstes Bedürfnis. Mohammed, Friede und Segen mögen auf ihm ruhen, war zu Zeiten vor seiner Berufung zum Propheten unter den Einwohnern von Mekka für seine Redlichkeit bekannt und weshalb man ihm Geld und Wertgegenstände zur Verwahrung anvertraute. Daher hatte er den Beinamen Al-Amîn (der Vertrauenswürdige) erhalten. Auch nach der Berufung zum Propheten haben die Mekkaner, unabhängig davon, ob sie an ihn glaubten oder ihm widersprachen, ihr Vertrauen zu ihm bewahrt. Als der Prophet von Mekka nach Medina auswanderte, hat er die ihm zur Verwahrung überlassenen Gegenstände seinem Schwiegersohn und Cousin Ali (möge Allahs Wohlwollen mit ihm sein) übergeben und ihn gebeten, diese an die Eigentümer zu übergeben.[13] Erst nachdem alle Gegenstände zurückgegeben waren, ist Ali (möge Allahs Wohlwollen mit ihm sein) ihm nach Medina gefolgt.

b- Annahme von fristlosen Bargeldeinlagen

Bei Beteiligungsbanken werden fristlose Einlagen als private Girokonten geführt. Das türkische Wort für Geldeinlagen „Mevduat“ stammt aus dem Arabischen und ist mit dem Wort „Wedi’a“ (الوديعة), was so viel wie “zur Aufbewahrung überlassener Gegenstand” bedeutet, verwandt. Das Wort Mevduat, ist die Mehrzahl des Wortes Mevdu’a und bedeutet, zur Aufbewahrung überlassene Dinge. Gelder, die bei einer Bank eingezahlt werden, nennt man daher im Türkischen „Mevduat“. Dabei ist dieses Wort trotz seiner grammatikalischen Bedeutung im Singular zu verstehen.

Aus Sicht der islamischen Rechtslehre fallen die bei einer Bank eingezahlten Gelder allerdings nicht unter den Begriff „Mevduat“, denn ein zur Aufbewahrung überlassener Gegenstand oder Wert, sollte nicht benutzt werden. Sollte dieser verlustig gehen, wird der Aufbewahrende nur dann zur Verantwortung gezogen, wenn er Schuld daran hat. Abweichend davon, haben Banken das Recht, solche Geldeinlagen zu verwenden. Geht das Geld verloren, können die Eigentümer in jedem Fall, egal, ob die Bank Schuld daran hat oder nicht, ihr Geld zurückfordern. Daher sind die Geldeinlagen bei einer Bank nichts anderes als an die Bank gemachte Leihgaben (arab.: Qardh).

Das Ausleihen (Qardh), ist eine Abmachung über die Übergabe einer bestimmten Menge einer austauschbaren Ware, um später die gleiche Menge dieser austauschbaren Ware zurück zu erhalten. Eine austauschbare Ware ist eine Ware, für die ohne das Eintreten eines ihren Wert stark beeinflussenden Grundes auf dem Markt ein gleichwertiger Ersatz erhältlich ist. Der Schuldner ist nicht verpflichtet dieselbe, sondern eine gleichwertige Ware zurückzugeben. Beim Qardh ist eine verabredete Frist für den Gläubiger nicht verbindlich.[14]

Bei zur Aufbewahrung überlassenen Gütern ist der aufbewahrende für den unverschuldeten Verlust nicht zur Rechenschaft zu ziehen.[15] Der Aufbewahrende darf außerdem ohne Einverständnis des Eigentümers die Waren auch nicht benutzen. Beim Ausleihen ist das nicht der Fall. Hier werden die ausgeliehenen Dinge zur eigenen Verwendung ausgeliehen. Daher ist der sich etwas Ausleihende, auch wenn er den geliehenen Gegenstand oder Wert überhaupt nicht genutzt hat, bei dessen Verlust dem Verleihenden gegenüber ersatzpflichtig.

Da man beim Verleihen, das Verliehene jederzeit zurückfordern kann und bei dessen Verlust Ersatz geleistet wird, wird der Kapitaleigentümer es bevorzugen, sein Geld anstatt nur zur Aufbewahrung, als Leihgabe abzugeben. Das ist auch für die andere Seite von Vorteil. Denn so kann sie das Geld verwenden.

Zubair bin Al-Awwam (möge Allahs Wohlwollen mit ihm sein), war einer der Weggefährten des Propheten und ein vertrauenswürdiger Mann. Das Volk vertraute ihm seine Wertsachen und sein Geld an. Wie sein Sohn, Abdullah bin Zubair (möge Allahs Wohlwollen mit ihm sein) berichtet, sagte dessen Vater zu Leuten, die ihm etwas zur Aufbewahrung brachten stets folgendes:

— Nein. Ich kann es nur als Leihgabe akzeptieren. Ansonsten habe ich Angst, dass es verloren geht.

Auf diese Weise hatte sich bei Zubair bin Al-Awwam[16] eine Summe von zwei Millionen zweihundert Drachmen angesammelt.[17] Wenn man berechnet, dass ein 4,25 Gram schweres, byzantinisches Goldstück damals 10 Drachmen wert war, muss sich dieses Vermögen auf 220.000 byzantinische Goldstücke belaufen haben. Das war für die damalige Zeit eine beträchtliche Summe.

c- Das Verleihen (Iqradh)

Ein kurzfristiger Geldbedarf kann durch das Verleihen von Geld befriedigt werden. Manchmal kann eine Leihgabe eine bessere Tat als ein Almosen darstellen. Zinslose Leihgaben nennt man Qardh-i Hassen.

Eine Beteiligungsbank kann einigen ihrer Kunden, ohne eine Gegenleistung zu erwarten, Leihgaben machen. Bei der Anwendung dieses dem Missbrauch offenen Instruments, muss man allerdings äußerste Vorsicht walten lassen.

d- Banküberweisungen

Eine Banküberweisung bedeutet, dass jemand einem anderen die Vollmacht erteilt, in seinem Namen Geld, Wertpapiere oder an einen Dritten zu übergeben.[18] Aus Sicht der islamischen Rechtswissenschaft handelt es sich dabei aber nicht um eine Überweisung, sondern um eine Bevollmächtigung. Jemand, der eine Banküberweisung vornimmt, bevollmächtig dazu die Bank in seinem Namen. Denn ein Bevollmächtigter übernimmt eine Aufgabe, die ein anderer persönlich ausführen müsste und stellt sich selbst an dessen Stelle. So kann jemand, der einem Anderen einen gewissen Geldbetrag übergeben will, dieses auch durch einen Dritten erledigen. Diese Dritte Person ist dann der Bevollmächtigte des Gebers. Die Überweisung aus islamisch-rechtswissenschaftlicher Sicht wird unter dem Thema Police eingehender erläutert.

Personen, die inner- oder überörtlich Geld transportieren, sind stets Bevollmächtigte des Absenders. Da das, was der Bevollmächtigte in seiner Hand hält, etwas zur Aufbewahrung überlassenes ist, ist er bei unverschuldetem Verlust nicht für den Ersatz verantwortlich.

Der Bevollmächtigte, kann das, was ihm zur Aufbewahrung überlassen wurde nicht seinem Eigentum zuführen und es nicht zum eigenen Nutzen verwenden. Tut er es dennoch, ist er bei Verlust oder Vernichtung ohne Betrachtung der Schuldfrage für den Ersatz verantwortlich. Heutzutage fügen Beteiligungsbanken Gelder, die sie zwecks einer Überweisung annehmen ihrem Besitz zu und nutzen es – wenn auch nur für kurze Zeit – für eigene Zwecke. Aus diesem Grund sind sie im Falle des Verlusts oder Diebstahls von Geldern, die durch sie überwiesen werden sollen, für Ersatz verantwortlich.

e- Einlösen von Wechseln

Eine Bank oder eine Beteiligungsbank treibt im Namen von Gläubigern Gelder von deren Schuldnern ein. Die Gebühren, die für das Einlösen von Wechseln wie auch für Überweisungen erhoben werden, sind Vertretungsgebühren.

f- Police

Das Wort Police stammt von dem italienischen Wort „Polizza“ ab.[19] Das arabische Wort Al-Bolissa (البوليصة)[20] ist vermutlich desselben Ursprungs. Der islamische Rechtswissenschaftler Ömer Nasuhi Bilmen hat es Police (türk.: poliçe) genannt.[21] Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen den Wörtern Al-Bolisa und Police, ersteres ist eine so genannte Suftadja. Dieser Begriff wird im Abschnitt zu den Bankkarten eingehende erläutert.

Eine Police ist ein Wechsel, der an den Schuldner eines Gläubigers ausgestellt wird. Dieser Schein beinhaltet die Zahlungsaufforderung an den Schuldner und die zu einem bestimmten Datum an eine dritte oder eine weitere zu bestimmende Person zu zahlenden Schulden.

Der Begriff Wechsel, ist ein Sammelbegriff für Bonds, Schecks und Policen (Türk. Handelsges.B., Art. 582). Diese nennt man auch Handelswechsel. Bei einer Police gibt es drei Parteien, bestehend aus Aussteller, Adressat und Nutznießer. Der Aussteller ist der die Police ausstellende Gläubiger, der Adressat der zur Zahlung verpflichtete Schuldner und der Nutznießer diejenige dritte Person, die den Wechsel annimmt. Der Adressat nimmt die Zahlung zu dessen Gunsten vor.

Der Adressat kann nicht zur Anerkennung der Police gezwungen werden, wird aber Teil der Rechtsbeziehung, wenn er sie anerkennt. Der Nutznießer kann den Wechsel vor Zahlungstermin indossieren und einem Anderen übergeben. In diesem Falle überträgt er die aus der Police resultierenden Rechte.

Das Indossieren eines Wechsels bedeutet, die Übertragung von Handelswechseln oder Schecks, indem deren Rückseite unterschrieben wird. Den Nutznießer, der eine Indossierung vornimmt nennt man Indossant. Mit seiner Unterschrift, erteilt er dem Adressaten die Anweisung, den geschuldeten Betrag an den neuen Nutznießer zu zahlen. Für ein ordnungsgemäßes Indossament ist die Unterschrift des Indossanten ausreichend. Man kann auch indossieren, indem man einen Wechsel als Pfand hinterlegt. Dazu schreibt man auf die Rückseite den Vermerk „Gegenwert gilt als Sicherheit“ oder „Gegenwert ist als Pfand hinterlegt“. Policen können mehrfach indossiert werden. Wenn der Adressat die Police nicht bezahlt, gelten alle Indossanten dem gegenüber, der zuletzt im Besitz des Wechsels ist, als gesamtschuldnerisch haftend.

Eine Police ist aus Sicht der islamischen Rechtswissenschaft eine Überweisung (arab.: Hawalah). In der islamischen Rechtswissenschaft ist eine Hawalah, die Übertragung einer Geldschuld von einer Person auf eine andere, also die Übertragung der Zahlungslast auf einen anderen.

Der Gesandte Allahs, Friede und Gebete seien mit ihm, sprach dazu folgendes:

فإذا أتبع أحدكم على مليء فليتبع

„Wer von euch an jemanden verwiesen wird, der über Zahlungskraft verfügt, der wende sich an ihn.“[22]

مطل الغني ظلم ومن أحيل على مليء فليحتل

„Das Verzögern der Rückzahlung einer Geldschuld durch jemanden, der zahlungskräftig ist, ist Unrecht. Wer auch immer an jemanden verwiesen wird, der zahlungskräftig ist, der wende sich an ihn.“[23]

Bei einer Hawalah gibt es drei Parteien. Die erste ist der Schuldner, der die Hawalah durchführt (arab.: Muhil), die zweite ist der Gläubiger, der die Hawalah anerkennt (arab.: Muhalun leh) und der Dritte derjenige, der die Hawalah bezahlt (arab.: Muhalun ‘aleyh). Damit eine Hawalah gültig ist, muss sie von diesen drei Parteien akzeptiert werden. Eine Hawalah kann auch nur zwischen dem Gläubiger (Muhalun leh) und dem Zahler der Hawalah (Muhalun aleyh) bestehen.[24] Dazu müssen der Zahlende (Schuldner) und der Empfänger (Gläubiger) während der Hawalah nicht anwesend sein. Wenn Sie im Nachhinein eine zwischen zwei anderen Personen ausgehandelte Hawalah anerkennen, erlangt diese Gültigkeit.[25]

Dazu ein Beispiel: Ahmet sei Schuldner, Mehmet Gläubiger. Hasan sei die Dritte Person, die akzeptiert, die Schulden zu begleichen und der geschuldete Betrag betrage 100 Lira; Bei einer solchen Transaktion wird Hasan zum Schuldner von Ahmet, der diesem am gleichen Tag 100 Lira zahlen muss. Während normalerweise bei einer Hawalah, Ahmet zu Mehmet sagen würde: „Gehe und treibe deine Forderung bei Hasan ein“, würde bei einer Police Ahmet zu Hasan sagen, „Zahle das Geld, welches du mir schuldest an Mehmet.“ Da es hier keine Unterschiede bei den verschiedenen Beziehungen der Personen zueinander gibt, kann man Policen auch als Hawalah ansehen.

Aus islamisch-rechtswissenschaftlicher Sicht ist ein Indossament eine erneut durchgeführte Hawalah, was durchaus möglich ist. Es liegt auch kein Problem darin, dass die Indossanten gesamtschuldnerisch haftend sind. In diesem Fall umfasst die Hawalah auch eine Bevollmächtigung.[26] Diese Bevollmächtigung erfolgt hinsichtlich der Indossierung der Police automatisch.

Bankkarten, Kreditbriefe und Transaktionen zur Ausgabe von Schecks sowie die Indossierung von beweglichen Gütern gelten jeweils als eine Hawalah.

g- Kreditbriefe

Kreditbriefe, sind Briefe, die eine Bank ihrem Kunden ausstellt, damit dieser in den eigenen Filialen oder Korrespondenzbanken Geld abheben kann. Diese Form der Briefe nennt man auch Akkreditiv.

Urvetu’l-Bariki hat einst vom Gesandten Allahs einen Betrag erbeten, woraufhin dieser ihm ein Erkennungszeichen mitgab und sagte „Gehe zu meinem Bevollmächtigten in Khaybar, dieser wird dir angesichts dieses Erkennungszeichens das von dir gewünschte geben.“[27] Ein Kreditbrief ist wie jenes Erkennungszeichen. Genauso wie der Bevollmächtigte des Propheten in Khaybar bei Vorlage dieses Erkennungszeichens der Person den gewünschten Betrag ausgezahlt hat, so werden Banken, bei Vorlage des Briefs der betreffenden Bank oder Beteiligungsbank, der betreffenden Person einen bestimmten Betrag auszahlen.

Für die Ausstellung von Kreditbriefen sollten nur Gebühren für den Aufwand erhoben werden und keine Zinsen anfallen.

h- Bankkarten

Eine Bankkarte ist eine Art Ausweis, die eine Bank ihrem Kunden ausstellt. Darauf verzeichnet, ist der Name des Kunden, seine Kontonummer, evtl. sein Foto, seine Unterschrift und die Gültigkeitsdauer der Karte. Zusammen mit dieser Karte gibt die Bank außerdem ein Scheckheft aus. Die Bankfilialen nehmen die Schecks bis zu einem bestimmten Betrag ohne die Berechung einer Provision und ohne nachzuforschen, ob auf dem betreffenden Konto ausreichend Geld vorhanden ist oder nicht, an und zahlen den jeweiligen Gegenwert aus.

Sowohl die Bankkarten, als auch Kreditbriefe zählen zu den Hawalah-Arten. Der Kunde, ist in diesem Fall Gläubiger, die den Kreditbrief oder die Bankkarte ausstellende Bank die Schuldnerin und die die Auszahlung vornehmende Bank die Zahlerin.

Die islamische Rechtswissenschaft nennt diese Art von Schuldumschreibungen Suftadja oder Al-Bolisa (البوليصة). Suftadja bedeutet, dass jemand, der an einem bestimmten Ort jemandem Geld leiht, dieses Geld mittels des Briefes welches er von dem sich das Geld ausleihenden erhalten hat, andernorts von jemand anderem zurück bekommt.

In Mekka nahm zum Beispiel Abdullah bin Abbas (möge Allahs Wohlwollen mit ihm sein) Drachmen an, um die Geber mit einer Suftadja nach Kufa (im heutigen Irak, d.Ü.) zu schicken. Abdullah bin Zubair nahm in Mekka von manchen Leuten Drachmen an, und schrieb seinem im Irak verweilenden Bruder Mus’ab bin Zubair eine Suftadja. Derjenige, der ihm das Geld gegeben hatte, nahm die Suftadja und erhielt das Geld dann von seinem Bruder Mus’ab zurück.[28] Die Suftadja wurde insbesondere dazu angewendet, um die Gefahren einer Reise und die Strapazen des Transports von Geld zu vermeiden. Da das Geld dem die Suftadja ausstellenden geliehen wurde, konnte dieser das Geld auch für einen gewissen Zeitraum verwenden. Die die Suftadja ausstellende Person war in diesem Fall der Schuldner, die Person, die mit der Suftadja zum Empfänger ging der Gläubiger und derjenige, der die Suftadja annahm der Zahler. Aus den untersuchten Quellen geht nicht hervor, dass für die Suftadja eine Gebühr erhoben worden sei.

i- Schecks

Der Ursprung dieses Wortes liegt in dem arabischen Wort Sakk (الصك).[29] Auf Englisch schreibt man es check, auf Französisch cheque. Im modernen Hocharabisch sagt man Schik (الشيك).

Ein Scheck ist ein Beleg auf dem eine Zahlungsaufforderung verzeichnet ist. Die Bank druckt diese Belege nach ihren eigenen Kriterien und gibt diese an einige Kunden aus, die über ein Girokonto verfügen. Der Kunde kann den Gegenwert einer durch ihn gekauften Ware oder Dienstleistung oder durch ihn zu begleichende Schulden auf dem Scheck verzeichnen, diesen Unterschreiben und dem Empfänger übergeben. Diese Person kann dann den Scheck zur Bank bringen und ihn aus dem Guthaben des Girokontos des Ausstellers einlösen.

Mit Schecks durchgeführte Transaktionen gelten aus islamisch-rechtswissenschaftlicher Sicht als Hawalah. Der den Scheck ausstellende ist dabei der Schuldner, der Empfänger der Gläubiger und die Bank die Zahlerin.

Der persische Reisende Nasir Khosraw, schreibt über eine in Basra während seiner Reisen in den Jahren 1045-1052 (437-444 n.H.) erlebte Begebenheit in seinem Werk Sefernameh folgendes:

“… In Basra werden jeden Tag drei Märkte aufgebaut, am Morgen der Markt im Huzaa-–Geschäftsviertel, am Mittag der im Uthman-Geschäftsviertel und am Abend der im Kaddahiyn-Geschäftsviertel. Auf den Märkten gilt folgende Regelung. Ein jeder übergibt sein Geld dem Goldhändler, der dafür Sakks (Schecks) ausgibt. Danach kauft man alles, was man braucht und schickt den Händler zur Begleichung zum Goldhändler. Solange der Kunde in der Stadt verweilt, verwendet er nichts anderes als die Sakks des Goldhändlers.”[30]

Nach der Verbreitung der Verwendung von Schecks in der Bevölkerung kann man in Prosawerken mitunter Hinweise darauf entdecken.[31] Der Dichter Djahza Al-Bermaki (234-324 n.H./848-936 n.Chr.) hat über nicht gedeckte Schecks folgenden Vierzeiler verfasst:

إذا كانت صلاتكم رقاعا          تحرر بالأنامل والأكف

ولم تكن الرقاع تجر نفعا         فها خطي خذوه بألف ألف

„Eure Gabe ein, Stück Papier, mit Fingern der Hand bemalt,

Wertlos sind diese Papiere doch. Hier meine Schrift, nehmt es tausend Mal“[32]

Erreicht der Waren- und Dienstleistungsfluss ein bestimmtes Ausmaß, so müssen zur Bezahlung der erworbenen Güter und Dienstleistungen große Beträge vorgehalten werden und diese von einer Stadt in die andere, von einem Land in das andere transportiert werden. Neben der Schwierigkeiten des Transports besteht außerdem die Gefahr des Diebstahls und des Verlustes. Würde man noch wie früher mit Gold und Silber zahlen, so kämen noch das Gewicht und die unterschiedliche Güte dieser Zahlungsmittel hinzu. Aus dieser Hinsicht erfüllen Schecks, Bankkarten und Kreditbriefe eine wichtige Funktion.

Eine Person, die einen Scheck ausstellen will, zahlt zunächst bei der Bank ein unbefristetes Guthaben ein. Dieses Guthaben ist eine der Bank überlassene Leihgabe. Die Person, die diese Leihgabe durch die Verwendung eines Schecks wieder einfordert, vollzieht ihre Zahlungen ohne die Last des Beisichführens von Geld und ohne die Gefahr, dieses auf Reisen zu verlieren. Diese Leihgabe bringt ihm also einen Nutzen ein. Da aber jede Leihgabe, die dem Verleihenden einen Nutzen einbringt, als Zinsen angesehen werden, sind manche islamische Rechtsgelehrten der Meinung, dass diese Form der Leihgabe islamisch nicht legitim sei, während andere Rechtsgelehrte sie nur als tadelnswert (arab.: makruh) einstufen. Wird bei dem Verleihen von Geld nicht die Ausstellung einer Suftadja oder eines Sakks (eines Schecks) zur Bedingung gemacht, bestehen dagegen keine Einwände.[33]

Der Rechtsgelehrte und Begründer gleichnamigen Rechtsschule, Imam Al-Malik antwortete auf die Frage:

— Was ist, wenn jemand sich von jemand anderem Dinare und Drachmen leiht, um diese in einer anderen Stadt zurückzuzahlen?

Imam Al-Mâlik:

„Wenn die das Geld leihende Person, seinem Freund einen Dienst erweisen und ihm eine Erleichterung ermöglichen wollte und wie die Iraker es mit Suftadjas machen, beabsichtigt hat, dass er es (dort) zurückzahlt, so habe ich keinen Einwand dagegen.“[34]

Der hanbalitischen Glaubensschule zufolge ist es gestattet, dass eine Person Geld verleiht, indem sie zu ihren eigenen Gunsten eine Suftadja ausstellt. Allerdings ist es nicht rechtens, wenn sie dafür etwas verlangt.[35] Haben doch beide Seiten ihren Nutzen davon und nehmen keinen Schaden. Ohnehin verbietet die Scharia keine Dinge, die keinen Schaden mit sich bringen, sondern erklärt diese ausdrücklich für erlaubt.[36]

Da es sich bei der Übertragung von Geld um ein weit verbreitetes Problem (Umumu’l-Belwa)[37] handelt und es keine Koranverse oder Aussagen des Propheten zur Ausstellung von Suftadjas oder Sakks (Schecks) gibt, bin ich ebenfalls der Meinung, dass nichts dagegen einzuwenden ist.

j- Bankgarantie

Eine Bescheinigung, in der eine Bank versichert, die Schulden einer Person oder Institution bis zu einem bestimmten Betrag und binnen einer bestimmten Frist zu begleichen, nennt man Bankgarantie. Wie sehr so eine Garantie auch einer Bürgschaft ähnelt, so unterscheidet sie sich doch davon. Denn eine Bürgschaft ist die Übernahme der Schulden einer Person und die Anerkennung einer gemeinschaftlichen Haftung mit dem eigentlichen Schuldner. Bei einer Bürgschaft wird für im Namen des Verbürgten noch nicht entstandene Schulden keine Begleichung des Bürgen verlangt werden, aber bei einem Garantiebrief kann dies geschehen. Wenn zum Beispiel jemand von jemand anderem Ware im Wert von 1 Million Lira auf Kredit kauft und dem Verkäufer einen Garantiebrief dafür gibt, kann der Verkäufer auch wenn der Käufer gar nichts erhält, die im Garantiebrief verzeichnete Summe von dem betreffenden Institut einfordern. Eine solche Regelung kann aus islamisch-rechtswissenschaftlicher Sicht nicht akzeptiert werden.

Da eine Bürgschaft im Islam als eine Wohltat und eine Spende angesehen wird, wird es als unzulässig angesehen, dafür eine Bezahlung zu verlangen.[38] Eine Bürgschaft erlangt durch die Formulierung des Bürgen Gültigkeit. Dafür muss kein Dokument verfasst werden. Aber ein Garantiebrief ist ein Dokument, in dem besondere Aussagen festgeschrieben sind. Solch ein Dokument kann nicht jedermann, sondern können nur bestimmte Finanzinstitute ausstellen.

Für die Ausstellung eines Dokuments können Gebühren erhoben werden. Genauso kann ein Rechtsgelehrter zwar keine Gebühr für eine Fatwa, einen Rechtsspruch erheben, allerdings sehr wohl für die Niederschrift dieses Rechtsspruchs.[39] Denn das Prinzip lautet: „Etwas was alleine nicht gestattet ist, kann abhängig von einem anderen Umstand gestattet sein”[40] Die Gebühr, die ein Rechtsgelehrter für die Niederschrift seiner Fatwa, seines Rechtsspruchs erhebt ist nicht die eines Schreibers. Ein Schreiber schreibt ein fertiges Dokument nieder. Aber ein Rechtsgelehrter fertigt ein neues an. Das Verfassen eines Bürgschaftsschreibens fällt aus dieser Hinsicht in eben diesen Rahmen.

k- Akkreditiv

Ein Akkreditiv bedeutet, dass sich eine Bank ganz oder teilweise für den Gegenwert einer Ware, die ein Importeur bei einem Verkäufer im Ausland erwirbt, verbürgt. So unterstützt die Bank auf der einen Seite den Importeur und gibt auf der anderen Seite dem Verkäufer in dem anderen Land die Sicherheit, dass die zu importierende Ware auch bezahlt werden wird. Das Akkreditiv spielt beim Außenhandel eine wichtige Rolle.

Für die für das Einräumen eines Akkreditivs notwendigen Formalitäten kann eine Kommission erhoben werden. Denn hier geht es nicht nur um eine Bürgschaft, sondern um ein ganzes Maßnahmenpaket, welches die Bürgschaft umfasst.

l- Kreditkarten

Auf Kreditkarten sind Name und Nachname des Karteninhabers, die Kartennummer usw. eingetragen. Das die Karte ausstellende Institut akzeptiert, die Gegenwerte für Waren und Dienstleistungen, die der Karteninhaber an bestimmten Orten erwirbt, bis zu einem bestimmten Wert zu begleichen.

Wenn zum Beispiel die Bank A der Person B eine auf 1.000 Lira limitierte Kreditkarte ausstellt, kann die Person B mit dieser Kreditkarte bei Händlern, die die Bezahlung mit Kreditkarte akzeptieren, Waren und Dienstleistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.000 Lira kaufen. Die Karte wird dabei jedes Mal durch ein dafür vorbereitetes elektronisches Gerät gezogen und eine Quittung, auf der der Kaufpreis verzeichnet ist, ausgestellt. Die Verkäufer reichen diese Quittungen bei der betreffenden Bankfiliale ein und erhalten dann ihr Geld. Später muss der Karteninhaber dieses Geld der betreffenden Bank bis zu einem bestimmten Datum zurückzahlen. In dieser Form handelt es sich bei den einbezogenen Rechtsgeschäften sowohl um eine Bürgschaft,[41] als auch um eine Bevollmächtigung.

Die Eigenschaft der Bank als Bürge, resultiert aus der Übernahme der Zahlungspflicht des Karteninhabers für durch diesen erworbene Waren und Dienstleistungen; ihre Eigenschaft als Bevollmächtigte hingegen besteht darin, dass ihr vom Karteninhaber das Recht gegeben wurde, dessen Schulden zu überwachen und in dessen Namen zu begleichen.

Die Bank erhebt für ihre Dienstleistungen eine Gebühr, welche eine Vollmachtsgebühr ist. Während eigentlich der Karteninhaber diese Gebühr zahlen müsste, zahlt sie in der Praxis meist der Verkäufer. Erhält der Verkäufer zum Beispiel für einen Verkauf in Höhe von 100 Lira von der Bank nur 95 Lira, so hat er quasi einen Nachlass in Höhe von 5 Lira gewährt. Verkäufer, die diesen Nachlass nicht gewähren, berechnen diese Kommission dem Kunden.

Wenn der Karteninhaber mit der Begleichung seiner Schulden der Bank gegenüber in Verzug gerät, werden Zinsen fällig. Damit man nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet wird, muss man die Schulden rechtzeitig begleichen.

Auch Beteiligungsbanken geben an ihre Kunden Kreditkarten aus. Auch sie können für die erbrachten Dienstleistungen Gebühren erheben. Denn es handelt sich dabei um eine Dienstleistungsgebühr. Bei einem Zahlungsverzug berechnen sie allerdings keine Zinsen. Denn sie arbeiten ohne Zinsen. Nur wenn in der Verzugszeit das Geld an Wert verloren haben sollte, können sie diesen Wertverlust einfordern. Das Thema Inflation und die Strafen, die auf in Verzug geratene Schuldner angewendet werden können, werden im Weiteren noch behandelt werden.

Die Beteiligungsbanken in der Türkei haben bislang bei in Verzug befindlichen Forderungen, mit der Rechtfertigung, sich gegen den Einfluss der Inflation schützen zu müssen, die Schulden zu einem eigens festgelegten Kurs in US-Dollar umgewandelt, um sie später wieder in Türkische Lira zu umzutauschen und haben bei diesem fiktiven Geschäft Gewinne erzielt. Dabei handelt es sich offensichtlich um versteckte Zinsen. Später hat auch diese Praxis zahlreichen Beteiligungsbanken nicht mehr ausgereicht und sie haben unter dem Namen „Kompensation von Gewinneinbußen“ Zinsen erhoben.

Einer der bekanntesten Berater dieser Art von Banken, Hayrettin Karaman[42], behauptet mit einer äußerst fehlerhaften Begründung, dass es sich bei dieser Abweichung nicht um Zinsen handle. Seine Antwort auf eine Frage zu diesem Thema lautete wie folgt:

„Waren, die Sie mit Kreditkarten kaufen, kaufen Sie im Namen des Instituts (an seiner Statt) und später verkauft das Institut diese Waren an Sie; wie bei den anderen Geschäften wird hier die Murabaha angewandt; also eine Ware bar gekauft und mit Ratenzuschlag verkauft. Der Ratenaufschlag hingegen wird anhand der tatsächlichen Zahlungsfrist festgelegt. Bei dem Institut sind die Aufschläge je nach Zahlungsfrist festgelegt; das weiß auch der Kunde (wenn er sich dafür interessiert) und kauft unter diesen Bedingungen und zahlt bei Fälligkeit seine Schulden zusammen mit dem Ratenaufschlag.“[43]

Diese Aussagen machte er im Zusammenhang mit einer nicht rechtzeitig beglichenen Kreditkartenschuld. Auf einer Konferenz, bei der ich auch anwesend war, sagte er weiterhin:

„Wenn zum Beispiel jemand mit einer durch eine Beteiligungsbank ausgestellten Kreditkarte in einem Restaurant Speisen im Wert von 10 Lira zu sich nimmt, erklärt er quasi beim Einlesen der Kreditkarte im Kreditkartenterminal, „Diese Speisen habe ich im Namen der Beteiligungsbank gekauft und mir selbst für 10 Lira verkauft.“. Danach wird geschaut, ob er seine Schulden fristgerecht zahlt; ist dies der Fall, zahlt er 10 Lira. Verspätet er sich mit seiner Zahlung, so wandelt die Beteiligungsbank diese Transaktion in einen Ratenverkauf um und schlägt einen Zuschlag auf. Verspätet sich die Rückzahlung um einen Monat, so wird ein Aufschlag für einen Monat hinzugerechnet. Bei 10 Monaten kommt ein Zuschlag für 10 Monate hinzu. Die Höhe dieser Zuschläge bestimmt die Bank.“

Es ist klar ersichtlich, dass es sich hierbei um Zinsen handelt. Wenn es wie bei solchen fiktiven Transaktionen möglich wäre, alles religiös verbotene auszuschließen, gäbe es bald auf der Erde keine Verbote mehr und alles würde drunter und drüber gehen.

m- Avale (Wechselbürgschaften)

Das Wort Aval, ist eine aus dem Wort „Hawalah“ ins Französische entlehnte Abwandlung.[44] Allerdings wird es nicht im Sinne von Hawalah, sondern als das Verbürgen für eine Verbindlichkeit verwendet. Ein Aval, bezeichnet die Garantie eines Dritten, bei Nichtbegleichung einer auf einer Police oder einem Schuldschein durch die Unterzeichnenden, den Gegenwert des Wechsels dem Nutznießer des Wechsels zu bezahlen. Der ein Aval gebende Bürge haftet in demselben Maße, wie derjenige, für den er sich verbürgt. (THGB, Art. 612-614).

Ein Aval ist eine vollwertige Bürgschaft. Allerdings stehen die folgenden beiden Regelungen für Avale im Widerspruch zu islamischem Recht:

  1. Während das Grundprinzip bei einer Bürgschaft lautet, dass der Bürge im Falle der Ungültigkeit der Schulden von seiner Pflicht befreit wird, gilt die Verpflichtung eines Avalgebers auch dann weiter, wenn die ursprünglichen Schulden nicht mehr gültig sind.
  2. Während der Bürge sich bei einer Bürgschaft mit Beweismitteln des eigentlichen Schuldners verteidigen kann, kann ein Avalgeber durch das Vorbringen von den Schuldner betreffenden individuellen Verteidigungsgründen, seine Pflicht zur Zahlung der Schulden nicht abwenden.
n- Devisentransaktionen

Devisentransaktionen sind die Umwandlung zwischen den Währungen zweier Länder. Diese wird auch als Devisenhandel bezeichnet.

Früher bestand Geld aus den aus Gold gepressten Dinaren und den aus Silber gepressten Drachmen. Der Umtausch von Dinaren und Drachmen sowie der von Gold und Silber ist durch den Gesandten Allahs einigen Regeln unterworfen worden.

Ob für Papiergeld, welches außer seiner Eigenschaft, Geld zu sein, keine Gemeinsamkeiten mit Gold und Silber besitzt, die gleichen Regeln anzuwenden sind, wie sie für Dinare und Drachmen gelten, ist umstritten. Eine Fatwa-Kommission, die im Namen der Rabitatu’l-’alemiyy-ul-Islami tätig ist, hat Papiergeld als Dinar und Drachmen gleichwertig anerkannt. Die der Islam-Konferenz angegliederte Islamische Rechtsakademie (مجمع الفقه الإسلامي) hat in ihrem Urteil Nr. 4 ebenfalls so entschieden. Das ist ebenfalls die gängige Auslegung. Dieses Thema wurde im Abschnitt „Geld“ bereits behandelt.

o- Handel mit Gold und Silber

Das arabische Wort „Sarf“ steht für den Handel mit Gold und Silber. Der Gesandte Allahs hat vorgeschrieben, dass bei dem Verkauf von Gold gegen Gold und von Silber gegen Silber, gleiches Gewicht und sofortige Bezahlung angewendet werden, beim Verkauf von Gold gegen Silber hingegen, wenn auch mit unterschiedlichem Gewicht bezahlt wird, die Bezahlung aber in jedem Fall sofort erfolgen muss. Wenn diese Bedingungen nicht beachtet werden, entstehen Zinsen. Dieses Thema wurde hier bereits behandelt.

p- Wertpapierhandel

Banken handeln mit Obligationen, Aktien und unterschiedlichen Devisenwechseln. Diese An- und Verkäufe sind aus islamischer Sicht nur zum Teil erlaubt. Eine Aktie ist eine Bescheinigung für den Besitz von Anteilen an einem Handels- oder Industriebetrieb. Daher können nur Aktien von solchen Betrieben gekauft werden, deren Betätigungsfelder keine religiös verbotenen Geschäfte umfassen. Außerdem ist es, solange sich nichts an ihrem Aufbau ändert, nicht erlaubt, Aktien an Wertpapierbörsen zu handeln, da deren Struktur zur Erwirtschaftung unredlicher Gewinne verleitet.

Obligationen sind verzinste Schuldscheine. Daher sind Gewinne, die man mit ihnen erzielt, als Zinsen anzusehen.

Policen, Bonds, und Schecks sind Devisenwechsel; Diese stehen für das Geld oder die Forderung. Da sie unter den auf ihnen verzeichneten Nominalwerten gehandelt werden, sind Gewinne, die man aus ihnen erwirtschaftet ebenfalls als Zinsen anzusehen.

C- BETEILIGUNGSBANKEN IN DER TÜRKEI

Den Beteiligungsbanken in der Türkei wurde mit Erlass des unter großen Anstrengungen in Kraft getretenen Gesetzes über das Bankenwesen (Gesetz Nr. 5411) die Möglichkeit eingeräumt, wie die anderen Banken jede Art von zinsbehafteten Transaktionen durchzuführen. Gemäß Artikel 4 dieses Gesetzes, welcher die Tätigkeitsfelder regelt, ist das einzige, was diesen Banken verwehrt ist, die Annahme von Bankguthaben. Der Artikel lautet:

„Banken können unter Wahrung der Regelungen anderer Gesetze, folgende Tätigkeiten ausführen:

  1. Annahme von Bankguthaben.
  2. Annahme von Beteiligungsfonds.
  3. Vergabe von Bar- und Unbarkrediten und jeder Art und Form von sonstigen Krediten.
  4. Durchführung von bargeldlosem und Bargeldverkehr, Zahlungs- und Fondsverkehr, jede Art von Auszahlungen und Einnahmen, auch durch Korrespondenzbanken und die Nutzung von Scheckkonten.
  5. Erwerb von Schecks und anderen Wechselarten.
  6. Aufbewahrungsdienstleistungen.
  7. Herausgabe von Zahlungsmitteln, wie Kreditkarten, Bankkarten und Reiseschecks und die Durchführung aller damit verbundenen Tätigkeiten.
  8. Devisentransaktionen, einschließlich der Effektivenhandel (Bargeld); An- und Verkauf von Geldmarktmitteln; An- und Verkauf und Aufbewahrung von Edelmetallen und Edelsteinen.
  9. Handel mit befristeten Transaktionsverträgen, die abhängig von Wirtschafts- und Finanzparametern, Kapitalmarktinstrumenten, Gütern, Edelmetallen und Devisen sind; der Handel und die Vermittlung von Optionsverträgen und von einfachen und komplexen Finanzwerkzeugen mit mehr als einer Derivatsoption.
  10. Handel mit Kapitalmarktinstrumenten und mit dem Rückkauf und der Obligation von mit Wiederverkäufen verbundenen Transaktionen.
  11. Mit der Herausgabe von Kapitalmarktinstrumenten oder der Emission von Anteilspapieren verbundene Vermittlungsdienstleistungen.
  12. Die Durchführung des Handels mit zuvor herausgegebenen Kapitalmarktinstrumenten.
  13. Vergabe von Garantien, wie die Einrichtung von Sicherheiten, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zugunsten Dritter.
  14. Investmentberatung.
  15. Fondsmanagement und -pflege.
  16. Kapitalmarktbildende Maßnahmen, im Rahmen von durch das Untersekretariat des staatlichen Schatzamtes und/oder die Zentralbank und Gründungsverbänden erstellten Verträgen übernommenen Verpflichtungen.
  17. Factoring- und Forfaitierungsdienste.
  18. Vermittlungstätigkeiten beim Geldhandel verschiedener Banken untereinander.
  19. Leasingdienstleistungen.
  20. Versicherungsvertretungen und individuelle Rentenversicherungsdienstleistungen.
  21. Sonstige, durch die Kommission zu bestimmende Tätigkeiten.

Anlagebanken sind die im Absatz 1 unter (b) und (t), Beteiligungsbanken die unter (a), und Aufbau- und Investmentbanken die unter (a) und (b) genannten Tätigkeiten vorenthalten.

Wie zu ersehen ist, ist die einzige Tätigkeit, die Beteiligungsbanken verweigert ist, die Annahme von Bankguthaben. Der einzige, diese Banken von anderen Banken unterscheidende Punkt, ist der, dass sie Beteiligungsfonds annehmen dürfen.

Beteiligungsfonds sind Fonds, durch die eine Beteiligung an Gewinn und Verlust entsteht und bei denen dem Kontoinhaber keinerlei zuvor garantierte Gewinne ausgezahlt werden und die Unversehrtheit des Einlagekapitals nicht zugesichert wird.

Kredite sind verzinste Leihgaben. Indem der Gesetzgeber in Art. 48 des Bankengesetzes, Handelstätigkeiten, als das Haupttätigkeitsfeld von Beteiligungsbanken in den Rahmen von Krediten gesetzt hat, wurde hier eine gewisse Verwirrung gestiftet. Eine solche Argumentation ist nichts anderes, als den stets durch die Verfechter der Zinswirtschaft wiederholten Vers, „Handel ist dasselbe wie Zinsnehmen“[45] in einen Gesetzestext einfließen zu lassen. Die betreffende Passage des zweiten Absatzes des besagten Artikels lautet:

„Zusätzlich zu den im Abs. 1 genannten Aspekten, … werden Investitionen von Beteiligungsbanken durch Bezahlung von Gegenwerten für bewegliche und unbewegliche Güter und Dienstleistungen oder Gewinn- und Verlustbeteiligungen, die Bereitstellung von Immobilien, Ausrüstungen oder Gütern und Leasingdienstleistungen, die Finanzierung von Dokumenten für Güter, gemeinschaftliche Investitionen und Finanzierungen, die auf einander ähnliche Art und Weise bewerkstelligt werden, in der Anwendung des Gesetzes als Kredite angesehen.“

Art. 57 desselben Gesetzes verbietet den anderen Banken das Betreiben von Handel, hat dabei aber die Beteiligungsbanken ausgenommen. Der betreffende Abschnitt des genannten Artikels lautet:

„Banken … ist es nicht gestattet, sich zum Zwecke des Handels mit dem An- und Verkauf von Immobilien und Gütern zu beschäftigen und sie dürfen außer für die Finanzierung von Bauspardarlehen und Immobilieninvestmentbeteiligungsgeschäfte, keinen Gesellschaften beitreten, deren hauptsächliches Tätigkeitsfeld der Handel mit Immobilien ist.

Durch Beteiligungsbanken ermöglichte Finanzierungen für die Bereitstellung von Immobilien, Ausrüstungen (Werkzeug, Einrichtungen) und Gütern oder Leasingdienstleistungen, Gewinn- und Verlustbeteiligungen, gemeinschaftliche Investitionen und aufgrund ähnlicher Tätigkeiten entstehende Verpflichtungen im Zusammenhang mit Transaktionen für Immobilien und Güter werden nicht zusammen mit den in diesem Artikel verbotenen Tätigkeiten bewertet.“

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes muss man die Beteiligungsbanken wie folgt neu definieren:

„Eine Beteiligungsbank ist eine Bank, die durch zinslos gebildete Fonds und jede Art von zinsbehafteten Geschäften erwirtschaftete Gewinne mit den Fondseigentümern teilt.“

Beteiligungsbanken nutzen nur selten die ihnen eingeräumte Möglichkeit, Handel zu betreiben. Vornehmlich gewähren sie unter Verwendung von Handelsterminologie Kredite.

Beteiligungsbanken dürfen nicht weiterhin auf diese Art arbeiten. Diese Art der Struktur führt dazu, dass die materiell und ideell zugrunde gehen werden.

Vor Inkrafttreten des Bankengesetzes mit der Nr. 5411 habe ich den Verantwortlichen den folgenden Brief geschrieben:

„Private Finanzinstitute sind seit einiger Zeit dazu übergegangen, sich zu zinswirtschaftenden Banken zu entwickeln. Der der Großen Volksversammlung der Türkei vorgelegte Gesetzentwurf für das neue Bankengesetz erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen dafür, dass diese Banken zu zinswirtschaftenden Banken werden. Wenn Sie Art. 4 eingehend untersuchen, werden auch Sie das feststellen. Der einzige Unterschied liegt darin, dass Banken Bankguthaben annehmen können, während Finanzinstitute (Beteiligungsbanken) Beteiligungskonten anlegen dürfen.

Eine Bank zahlt auf die Bankguthaben Zinsen und trägt die gesamten Risiken. Danach vergibt sie aus diesem Kapital Kredite und versucht, dadurch ein Gleichgewicht zu erreichen. Eine Beteiligungsbank hingegen, zahlt auf ein Beteiligungskonto keinerlei im Vorneherein festgelegte Gewinne und beteiligt sich nicht am Risiko. Dem Gesetzesentwurf zufolge, werden diese durch die Verwendung der Fonds als Kreditkapital wieder keine Risiken eingehen müssen. Sie übernehmen also weder bei der Annahme der Guthaben, noch bei deren Verwendung irgendwelche Risiken. Wie allgemein bekannt ist, sind Zinsen die Erträge aus Verbindlichkeiten. Verzinste Schulden werden als Kredite bezeichnet. Gewinne hingegen werden aus Waren- und Dienstleistungsverkäufen erwirtschaftet. Finanzinstitute (Beteiligungsbanken) sind dazu gegründet worden, ihre Gewinne aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen zu erwirtschaften. Ihre Forderungen sollten nicht aus Krediten, sondern aus Handelsforderungen bestritten werden.

Das geltende Gesetz, hat durch die Aufhebung der Pflicht zur Rechnungsausstellung von Finanzinstituten einen ungerechten Wettbewerb zugunsten der normalen Banken beendet. Weil nach Inkrafttreten des Gesetzes keine anderen Regelungen getroffen wurden, haben sich die Finanzinstitute von Banken, die den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen betreiben, zu einer Art Investitionsbanken entwickelt, die diese Art von Verkäufen lediglich finanzieren. Für in Verzug geratene Forderungen hat man damit begonnen, unter dem Namen „Ausgleich des Gewinnausfalls“ Zinsen zu erheben und ist somit am Ende eines Weges angelangt, der zur Umwandlung in eine zinswirtschaftende Bank führt. Die letzten Hindernisse werden mit der vorliegenden Gesetzesvorlage auch noch aufgehoben. Wenn dieser Entwurf verabschiedet wird, wird der Handel mit Gütern und Dienstleistungen, der die Identität dieser Banken ausmacht, ein Ende nehmen und sie werden hinsichtlich solcher Transaktionen zu kreditgewährenden Banken mutieren. Da zinswirtschaftende Banken ohnehin derart arbeiten, würde mit der Verabschiedung dieses Gesetzes die Existenzgrundlage der Finanzinstitute aufgehoben.

Da Beteiligungsbanken Institutionen würden, die zinslos angesammelte Guthaben verzinst nutzen können, würde eine Verabschiedung dieses Gesetzesentwurfes außerdem eine ungerechte Verschiebung der Wettbewerbssituation zugunsten der Finanzinstitute bedeuten.

Um das zu verhindern, sollte jeder alles in seiner Macht stehende tun.“ 28.05.2005

Dieser Brief und alle meine persönlichen Anstrengungen haben nichts gebracht, woraufhin das Gesetz in der durch die Beteiligungsbanken erwünschten Form verabschiedet wurde. Ich hoffe, dass man sich von diesem Fehler abwenden möge und unser Land diese wichtige Einrichtung bald zurück erhält.


[1] Tahsin Saraç, Französisch-Türkisches Wörterbuch, Bd. 1, S. 575.

[2] Beispiel: F. Neumark, Allgemeine Wirtschaftstheorie, Istanbul, 1948, S. 22-25, 437 ff.

[3] Hier werden zinswirtschaftende Banken mit Beteiligungsbanken verglichen. Der alleinige Begriff „Bank“ wird hier für zinswirtschaftende Banken verwendet.

[4] Ömer Nasuhi Bilmen, Hukukı İslamiyye Kamusu (Islamisches Rechtswörterbuch), Bd. VI, S. 94 vd.

[5] Gesetz des Bankenwesens Nr. 5411, Art. 45 vom 19.10.2005

[6] Refii Şükrü Suvla, Para ve Kredi (Geld und Kredite), Istanbul, 1963, S. 59, 107.

[7] In diesem Zeitraum überstiegen die Bankzinsen in der Türkei diesen Betrag nicht.

[8] Feridun Ergin, Kredi Sistemi (Kreditsystem), Istanbul, 1980, S. 44.

[9] Tahsin Saraç, Französisch-Türkisches Wörterbuch.

[10] Für detaillierte Informationen zu diesem Thema, siehe Abschnitt Ratenzuschläge und Zinsen.

[11] Şemseddin Sâmî, Kamus-i Türkî (Wörterbuch der türkischen Sprache), Dersaadet (Istanbul), 1318.

[12] Madjalla (Osm. Zivilgesetzbuch) Art. 386.

[13] Ibn Hischam, Siyrah, Al-Qismu’l-Awwal, 2. Ausgabe, Kairo, 1953, S. 485.

[14] Ömer Nasuhi Bilmen, Hukukı İslamiyye Kamusu (Islamisches Rechtswörterbuch), Bd. VI, S. 94 ff.

[15] Madjalla (Osm. Zivilgesetzbuch) Art. 768.

[16] Zubair b. Al-Awwam, Cousin väterlicherseits des Propheten Mohammads. Gefallen im Kampf im Jahre 36 n.H./656 n.Chr. bei der Schlacht um Djamal. (Hayreddin As-Sirikli, Al-A’lam, Bd. 111, S. 74, Datum und Erscheinungsort unbek., dritte Ausgabe.)

[17] Ibn Sa’d, Tabakâtu’l-Kubra, Beirut, 1957, Bd. II, S. 159.

[18] Türkisches Obligationengesetz, Art. 457.

[19] Enzyklopädie, „Büyük Larousse“, Eintrag „Police”, Istanbul, 1985.

[20] Ibn ‘Abidin, Redd’ul-mukhtar, Hawâla, Bd. V, S. 350.

[21] Ömer Nasuhi Bilmen, Hukukı İslamiyye Kamusu (Islamisches Rechtswörterbuch), Bd. VI, S. 287, Eintrag Suftadja.

[22] Bukhariyy, Al-Hawalat, 1.

[23] Ahmad bin Hanbal, Musned-i Abi Huraira, Bd. II, S. 463; Ibn Madjah, Sunan, Sadakat, 8, Al-Hawâlah, Hadith Nr. 2403.

[24] Madjalla (Osm. Zivilgesetzbuch) Art. 681.

[25] Madjalla (Osm. Zivilgesetzbuch) Art. 682-683.

[26] Al-Haskafi, Durru’l-Mukhtar (zusammen mit Ibn ’Abidin) Ägypten, Bd. V, S. 351.

[27] Serahsi, Al-Mabsut, Bd. XIX, S. 2.

[28] Serahsi, Al-Mabsut, Bd. XIV, S. 37; Ibn Kudama, Al-Mughni, Beirut, Bd. IV, S. 320.

[29] Joseph Schacht, İslam Hukukuna Giriş (Einf. in die islamische Rechtswissenschaft), (übersetzt von: Mehmet Dağ, Abdülbaki Şener), Ankara, 1977, S. 87.

[30] Nasır Hüsrev Alevî, Sefernâme, (ins Arabische übersetzt von Yahyâ Al-Haschschab), Kairo, 1945, S. 96.

[31] Sami Hassen Hamud, Tatviru’l-A’mali’l-Masrifiyya bimâ yattafiku wa’sch-schari’ati’l-Islâmiyya, 2. Ausgabe, Amman, 1402/1982, S. 47.

[32] Yakut Al-Hamevi, Mu’djamu’l-Udeba, Ägypten, Bd. II, S. 241-242.

[33] Al-Kassanî, Al-Badai’, Bd. VII, S. 395-396.

[34] Malik bin Anas, Al-Mudawwanat’ul-Kubra, Bd. IV, S. 135.

[35] Ahmad bin Abdullah Al-Kariyy, Medjellet’ul-Ahkam’isch-schar’iyya, S. 271, Art. 743.

[36] Ibni Kudâma, Al-Mughni, Bd. IV, S.391.

[37] Umumu’l-Belwa, bedeutet ein auf einem Gebiet weit verbreitete Schwierigkeit. Da Allah keine erschwerende Regelung zu diesem Thema (Sure Hadschdsch 22/78) erlassen hat, muss man in solchen Situationen nach einer Lösung suchen.

[38] Abdullah bin Mahmud bin Mawdudi Al-Mawsili Al-Ikhtiyar li ta’lili’l-Mukhtar, Ägypten, 1370 n.H./1951 n.Chr., Bd. II, S. 167.

[39] Alauddin Al-Haskafi,  ebenda. Bd. VI, S. 92.

[40] Madjalla (Osm. Zivilgesetzbuch), Art. 54.

[41] Madjalla (Osm. Zivilgesetzbuch), Art. 636. “… Durch eine Aussage, „ich verbürge mich für die bei der Person … entstehende Forderung … oder ich verbürge mich für den Verkaufspreis der Ware ….“ tritt eine Bürgschaft nur dann in Kraft, wenn die betreffende Situation eintrifft, … wenn die Ware also tatsächlich verkauft und übergeben wird.“

[42] Hayrettin Karaman, geb. 1934 in Çorum. War bis zu seiner Pensionierung 2001 Professor für islamisches Recht an der Theologischen Fakultät der Universität Marmara. Seine Meinung ist in der Türkei von enormen Gewicht.

[43] http://www.moraldergisi.com/yazilar.php?s_id=32&id=4 (kein Erstellungsdatum vorhanden).

[44] Joseph Schacht, İslam Hukukuna Giriş (Einführung in das islamische Recht), S. 87.

[45] Der Koran, Sure 2, (Al-Baqara), Vers 275.

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