Verbote sind in zwei Kategorien zu teilen, von denen eine als „haram li aynihi“ bezeichnet wird, was „etwas, das an sich verboten ist“ bedeutet. Beispiele hierfür sind der Verzehr von Schweinefleisch, Alkohol und dem Fleisch von toten Tieren. Diese können keiner anderen Person gegeben werden. Das andere Verbot ist das so genannte „haram ligayrihi“, das „etwas, das an sich nichts Verbotenes ist, das aber auf verbotenem Wege erlangt worden ist“ bedeutet. Hierzu zählen Zinsen. Der einzige Unterschied zwischen dem Zinsgeld und dem durch Abmühen verdienten Geld liegt in der Art und Weise, wie es erlangt worden ist. Und diese Art und Weise betrifft nur denjenigen, der das Geld erlangt.
Vers 278 der Sure al-Baqara gebietet, angefallene Zinsen nicht anzunehmen. Allerdings können Banken die nicht angenommenen Zinsen nicht ihren eigenen Konten hinzufügen. Sie sammeln diese Zinsen auf einem gesonderten Konto und leiten sie an andere Stellen weiter. Aus diesem Grunde gelten diese Bankzinsen als Waren, deren Eigentümer nicht bekannt sind. In diesem Falle wäre es erlaubt, diese Gelder den Armen und Bedürftigen zu geben.
Sowohl die Annahme wie auch die Vergabe von Zinsen sind nicht erlaubt. Deshalb sollte man kein Geschäft eingehen, das an Zinsen gebunden ist.