Islam und Koran
Wie lautet die Strafe für das illegale Herunterladen aus dem Internet?

Wie lautet die Strafe für das illegale Herunterladen aus dem Internet?

Frage:

Da das unrechtmäßige Herunterladen von Filmen, Musik, Büchern und anderen Veröffentlichungen die Urheberrechte verletzt, wird es als IT-Straftat gehandelt. Dabei wird hervorgehoben, dass diese Handlung mit Diebstahl gleichzusetzen ist. Logisch gesehen gleicht der Tatbestand tatsächlich dem des Diebstahls. Doch ist diese Straftat auch islamisch gesehen mit Diebstahl gleichzusetzen? Ich habe auch schon auf diese Weise Musik und Ähnliches heruntergeladen. Somit hätte ich mich des Diebstahls schuldig gemacht! Sollte aus religiöser Sicht meine Hand abgehackt werden? Wenn wir nun verallgemeinern, ist die Strafe dann dieselbe, die im Koran für Diebstahl vorgesehen ist?

Antwort:

Die für die Straftat des schweren Diebstahls vorgesehene Strafe der Handabhackung, deren Bedingungen in der Einheit von Koran und Sunna klar eingegrenzt sind (al-Ma’ida, Das Mahl 3/38), gilt nicht für alle Verstoße gegen das Eigentumsrecht

Da das rechtswidrige Herunterladen von Dokumenten aus dem Internet für jeden ein simpler Vorgang ist, erfüllt es nicht die Voraussetzungen für schweren Diebstahl, bei dem es um die Entwendung von geschützten, unter Verschluss gehaltenen Gütern geht. Eher lässt sich diese Handlung dem einfachen Diebstahl und der Rechtsverletzung im Rahmen der IT-Straftaten zuordnen. Die heruntergeladenen Dokumente müssten in diesem Fall unter dem Urheberrecht einer Privatperson oder einer Einrichtung stehen. Beim Download von Dokumenten, die keinem Urheberrecht unterstehen, kann man auch nicht von einer Rechtsverletzung sprechen.

Die Konsequenz für eine Rechtsverletzung dieser Art wäre den Gegenwert der unrechtmäßig heruntergeladenen Dokumente den Urhebern auszuzahlen, die Zahlung des gleichen Betrags als Strafe für die Verletzung des öffentlichen Rechts und der Verbot des Web-Zugangs aufgrund des Internetmissbrauchs. Diese Vorgehensweise wäre nach dem Prinzip  „Die Vergeltung für eine Übeltat soll ein Übel gleichen Ausmaßes sein“ (asch-Schura, Die Beratung 42/40).

Anhand eines Beispiels lässt sich das noch besser verdeutlichen:

Gehen wir einmal davon aus, dass jemand ein urheberrechtlich geschütztes Dokument, das man nicht gratis herunterladen darf, aus dem Netz zieht und es mit anderen teilt. Sagen wir, dass es sich um einen Eigentumswert von 100 Euro handelt. Demnach müsste der Täter 100 Euro an den Geschädigten, weitere 100 Euro für die Verletzung des öffentliches Rechts bezahlen und bis zu seiner Einsicht von der Nutzung des Internets ausgeschlossen werden.

Falls die Straftat nicht für den Zweck der persönlichen Nutzung, sondern für wirtschaftlichen Gewinn begangen wurde, wird der Schadensausgleich am tatsächlichen Schaden bemessen und dementsprechend auch höher ausfallen. Hier müsste ebenfalls der Internetzugang eingestellt werden, bis sich der Täter einsichtig zeigt. Mit der heutigen Technologie wäre es durchaus möglich, solche Strafen durchzusetzen.

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