Islam und Koran

Nachholen von Pflichtgebeten

Frage:

In welchen Fällen darf man versäumte Pflichtgebete nachholen?

Antwort:

Die Pflichtgebete dürfen nachgeholt werden, wenn sie auf Grund von Verschlafen, Vergessen oder starken körperlichen Beschwerden nicht verrichtet werden konnten. Ansonsten ist das Nachholen von Pflichtgebeten nicht zulässig, also haram. Die Rechtsschulen der Hanafiya, Shaafi’iya und Malikiya kommen zu dem Schluss, dass diese Person Reue zeigen und das verpasste Gebet nachholen muss. Die hanbalitische Rechtsschule dagegen vertritt die Meinung, dass die Person Reue zeigen muss und seine künftigen Pflichtgebete nicht verpassen darf. Außer den bereits erwähnten drei Gründen, erkennt keiner der Rechtsschulen weitere Gründe für das Nachholen von Pflichtgebeten an.

Um es auf den Punkt zu bringen: Weder im Koran noch in der Sunnah wir das Nachholen von Pflichtgebeten erwähnt. Nur wenn das Gebet verschlafen oder vergessen wird, darf es nach dem Aufwachen oder Entsinnen außerhalb der regulären Gebetszeit verrichtet werden. Somit wäre es kein Nachholen, sondern eine Verrichtung.

So konnte der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) einmal sein Frühgebet nicht verrichten[1], weil er nicht rechtzeitig aufgewacht war. Ein andermal vergaß er während der Schlacht zu Hendek das Nachmittagsgebet[2]. Es ist unzulässig, das Gebet aus Bequemlichkeit, Nachlässigkeit oder Faulheit außerhalb der dafür vorgesehenen Zeit zu entrichten. Solch eine Handlung wäre eine große Sünde. Das einzige, was in diesem Fall zu tun wäre, ist Reue zu zeigen und künftige Pflichtgebete nicht zu vernachlässigen. Auch der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) sagt in seiner Erklärung, nachdem er nicht rechtzeitig für das Morgengebet aufgewacht war, nichts über das Nachholen der Gebete, die aus Bequemlichkeit unterlassen werden.

Gebt Acht. An mir seht ihr ein Beispiel“, (Und er fuhr fort) „Gebt Acht! Es ist keine Fahrlässigkeit, das Gebet im Schlaf zu verpassen. Diejenigen aber, die ihre Gebete bis zur nächsten Gebetszeit nicht verrichten, sind fahrlässig. So soll derjenige, der sein Gebet verschläft, dieses sofort nachholen, wenn er aufwacht. Am nächsten Tag soll er das Gebet zu den gewohnten Zeiten verrichten!…“[3]


[1] Bukhari, Mevâkîtu’s-Salât, 35; Muslim, Mesâjid, 310-313; Nesâî, Mawâkît, 55; Ahmed b. Hanbel, 2/428, 4/441.
[2]Bukhari, Mawâkîtu’s-Salât, 36, 38, Adhan, 26, Salâtu’l-Havf, 4, Megâzî, 29
[3] Muslim, Masâjid, 311 (681).

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