Islam und Koran

Dürfen Nichtmuslime nach Mekka?

Dürfen Nichtmuslime nach Mekka?
Frage:
Was ist der hauptsächliche Grund dafür, dass Nichtmuslime nicht auf heiligen Boden wie Mekka und Medina aufgenommen werden? Ist es richtig, Menschen von Orten, die als Haus Gottes betrachtet werden, fernzuhalten, nur weil sie keine Muslime sind? Gibt es im Koran ein Gebot in dieser Hinsicht?
Antwort:
Gott der Erhabene hat nur den Ungläubigen, die unseren Propheten und die Muslime dazu zwangen, Mekka zu verlassen, den Eintritt nach Mekka verboten. Jedoch wurden die Verse aus dem Zusammenhang gerissen und man kam dadurch zu ganz Falschen Schlussfolgerungen. Eines dieser falschen Folgerungen ist die Behauptung, dass den Nichtmuslimen der Eintritt nach Mekka untersagt werden solle.
Folgender Vers behandelt das Verbot des Eintritts von Nichtmuslimen nach Mekka:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُواْ إِنَّمَا الْمُشْرِكُونَ نَجَسٌ فَلاَ يَقْرَبُواْ الْمَسْجِدَ الْحَرَامَ بَعْدَ عَامِهِمْ هَذَا وَإِنْ خِفْتُمْ عَيْلَةً فَسَوْفَ يُغْنِيكُمُ اللّهُ مِن فَضْلِهِ إِن شَاء إِنَّ اللّهَ عَلِيمٌ حَكِيمٌ.
,,Ihr Gläubigen! Jene Heiden sind (ausgesprochen) unrein. Daher sollen sie der heiligen Kultstätte nach dem jetzigen Jahr nicht (mehr) nahekommen. Und wenn ihr (etwa) fürchtet (deswegen) zu verarmen (macht ihr euch unnötig Sorgen): Allah wird euch durch seine Huld (auf andere Weise) reich machen (und schadlos halten), wenn er will. Allah weiß Bescheid und ist weise (at- Tauba 9/28).”
Der Ausdruck ,,jene Heiden” im obigen Vers meint die Heiden, die zu Beginn des Kapitels at-Tauba beschrieben werden. Es wird verlangt, dass diese eine Strafe erhalten, die ihrer Tat ebenbürtig ist. Der betreffende Vers lautet wie folgt:
وَأَخْرِجُوهُم مِّنْ حَيْثُ أَخْرَجُوكُمْ.
,,Vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben (al-Bakara 2/191)!”
Als die Ungläubigen unseren Propheten dazu zwangen, Mekka zu verlassen, bekamen sie folgende Warnung mitgeteilt:
وَإِن كَادُواْ لَيَسْتَفِزُّونَكَ مِنَ الأَرْضِ لِيُخْرِجوكَ مِنْهَا وَإِذًا لاَّ يَلْبَثُونَ خِلافَكَ إِلاَّ قَلِيلاً. سُنَّةَ مَن قَدْ أَرْسَلْنَا قَبْلَكَ مِن رُّسُلِنَا وَلاَ تَجِدُ لِسُنَّتِنَا تَحْوِيلاً.
,,Und sie hätten dich beinahe aus dem Land verscheucht, um dich (endgültig) daraus zu vertreiben. Aber dann würden sie nach deinem Weggang nur (noch) kurze Zeit (in Mekka) verweilen (und schließlich einem Strafgericht zum Opfer fallen) nach der Weise, nach der bei unseren Gesandten, die wir vor dir haben auftreten lassen, (immer wieder) verfahren worden ist. Du wirst an unserem Verfahren keine Veränderung feststellen können (al-Isra 17/76-77).”
Nach der Eroberung von Mekka ließ man die Ungläubigen, die ihre Abmachung mit den Muslimen gebrochen hatten, 15 Monate lang in Ruhe; danach jedoch gab man ihnen noch eine vier monatige Frist, um Mekka zu verlassen. Man kündigte an, dass sie anderenfalls an Ort und Stelle getötet werden würden. Im Koran steht Folgendes dazu:
بَرَاءةٌ مِّنَ اللّهِ وَرَسُولِهِ إِلَى الَّذِينَ عَاهَدتُّم مِّنَ الْمُشْرِكِينَ. فَسِيحُواْ فِي الأَرْضِ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَاعْلَمُواْ أَنَّكُمْ غَيْرُ مُعْجِزِي اللّهِ وَأَنَّ اللّهَ مُخْزِي الْكَافِرِينَ. وَأَذَانٌ مِّنَ اللّهِ وَرَسُولِهِ إِلَى النَّاسِ يَوْمَ الْحَجِّ الأَكْبَرِ أَنَّ اللّهَ بَرِيءٌ مِّنَ الْمُشْرِكِينَ وَرَسُولُهُ فَإِن تُبْتُمْ فَهُوَ خَيْرٌ لَّكُمْ وَإِن تَوَلَّيْتُمْ فَاعْلَمُواْ أَنَّكُمْ غَيْرُ مُعْجِزِي اللّهِ وَبَشِّرِ الَّذِينَ كَفَرُواْ بِعَذَابٍ أَلِيمٍ. إِلاَّ الَّذِينَ عَاهَدتُّم مِّنَ الْمُشْرِكِينَ ثُمَّ لَمْ يَنقُصُوكُمْ شَيْئًا وَلَمْ يُظَاهِرُواْ عَلَيْكُمْ أَحَدًا فَأَتِمُّواْ إِلَيْهِمْ عَهْدَهُمْ إِلَى مُدَّتِهِمْ إِنَّ اللّهَ يُحِبُّ الْمُتَّقِينَ. فَإِذَا انسَلَخَ الأَشْهُرُ الْحُرُمُ فَاقْتُلُواْ الْمُشْرِكِينَ حَيْثُ وَجَدتُّمُوهُمْ وَخُذُوهُمْ وَاحْصُرُوهُمْ وَاقْعُدُواْ لَهُمْ كُلَّ مَرْصَدٍ فَإِن تَابُواْ وَأَقَامُواْ الصَّلاَةَ وَآتَوُاْ الزَّكَاةَ فَخَلُّواْ سَبِيلَهُمْ إِنَّ اللّهَ غَفُورٌ رَّحِيمٌ. وَإِنْ أَحَدٌ مِّنَ الْمُشْرِكِينَ اسْتَجَارَكَ فَأَجِرْهُ حَتَّى يَسْمَعَ كَلاَمَ اللّهِ ثُمَّ أَبْلِغْهُ مَأْمَنَهُ ذَلِكَ بِأَنَّهُمْ قَوْمٌ لاَّ يَعْلَمُونَ
,,Eine Aufkündigung (des bisherigen Rechtsverhältnisses und Friedenszustandes) von seiten Allahs und seines Gesandten (gerichtet) an diejenigen von den Heiden, mit denen ihr eine bindende Abmachung eingegangen habt: Zieht nun vier Monate (unbehelligt) im Land umher! Ihr müsst aber wissen, dass ihr euch dem Zugriff Allahs nicht werdet entziehen können, und dass Allah die Ungläubigen (früher oder später) zuschanden machen wird; und eine Ansage von seiten Allahs und seines Gesandten an die Leute (allesamt, veröffentlicht) am Tag der großen Pilgerfahrt, (des Inhalts) dass Allah und sein Gesandter der Heiden ledig sind (und ihnen für nichts mehr garantieren). Wenn ihr euch nun bekehrt, ist das besser für euch. Wenn ihr euch aber abwendet (und die Botschaft des Islam weiter ablehnt), müsst ihr wissen, dass ihr euch dem Zugriff Allahs nicht werdet entziehen können. Und verkünde denen, die ungläubig sind, (dass sie dereinst) eine schmerzhafte Strafe (zu erwarten haben)! Ausgenommen diejenigen von den Heiden, mit denen ihr eine bindende Abmachung eingegangen habt, und die euch hierauf in nichts (von euren vertraglichen Rechten) haben zu kurz kommen lassen und niemanden gegen euch unterstützt haben. Ihnen gegenüber müsst ihr die mit ihnen getroffene Abmachung vollständig einhalten, bis die ihnen zugestandene Frist abgelaufen ist. Allah liebt die, die (ihn) fürchten. Und wenn nun die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo (immer) ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf! Wenn sie sich aber bekehren, das Gebet verrichten und die Almosensteuer geben, dann lasst sie ihres Weges ziehen! Allah ist barmherzig und bereit zu vergeben. Und wenn einer von den Heiden dich um Schutz angeht, dann gewähre ihm Schutz, bis er das Wort Allahs hören kann (at-Tauba 9/1-6)!”
Für die Ungläubigen, die die Abmachung nicht brachen, gibt es kein Verbot. Die Vertragsbrecher hingegen würden nicht nach Mekka kommen können, sei es  auch nur für begrenzte Zeit. Es war offensichtlich, dass dieser Umstand die Wirtschaft von Mekka beeinflussen würde. Folgender Koranvers macht auf diese Seite des Ereignisses aufmerksam:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُواْ إِنَّمَا الْمُشْرِكُونَ نَجَسٌ فَلاَ يَقْرَبُواْ الْمَسْجِدَ الْحَرَامَ بَعْدَ عَامِهِمْ هَذَا وَإِنْ خِفْتُمْ عَيْلَةً فَسَوْفَ يُغْنِيكُمُ اللّهُ مِن فَضْلِهِ إِن شَاء إِنَّ اللّهَ عَلِيمٌ حَكِيمٌ
,,Ihr Gläubigen! Jene Heiden sind (ausgesprochen) unrein. Daher sollen sie der heiligen Kultstätte nach dem jetzigen Jahr nicht (mehr) nahekommen. Und wenn ihr (etwa) fürchtet (deswegen) zu verarmen (macht ihr euch unnötig Sorgen): Allah wird euch durch seine Huld (auf andere Weise) reich machen (und schadlos halten), wenn er will. Allah weiß Bescheid und ist weise (at-Tauba 9/28).”
Wie man sieht betrifft das Eintrittsverbot nach Mekka diejenigen, die unseren Propheten und die Muslime aus Mekka vertrieben und danach das abgeschlossene Abkommen brachen. Jedoch wurden die Koranverse aus ihrem historischen Kontext gerissen und die Beziehungen der Muslime mit den Nichtmuslimen auf jedem Gebiet in eine falsche Richtung gelenkt. Zum Beispiel sagte Imam Mâlik, dass es den Nichtmuslimen nicht gestattet sei, in die heilige Moschee (Mescid-i Haram) oder in die anderen Moscheen einzutreten. Nach Imam Schafii hingegen dürfen die Ungläubigen vor allem die heilige Moschee nicht betreten. Aus diesem Grund muss der Staatschef, falls er sich  in Mekka befindet, wenn ein Gesandter von den Ungläubigen kommt, diesen außerhalb des heiligen Gebietes empfangen und willkommen heißen. Nach Imam Azam aber ist es für die Nichtmuslime verboten, in Mekka die Gottesdienste der Pilgerreise oder der kleinen Pilgerfahrt zu verrichten (Hadsch und Umra). ,,Sie sollen der heiligen Kultstätte nicht (mehr) nahekommen” bedeutet ,,sie sollen keine kleine oder große Pilgerreise machen.” Das heißt, sie dürfen nicht zum Pilgern in die heilige Kultstätte eintreten oder in Mekka, auf dem Arafat und an den anderen heiligen Orten, zusammen mit den Muslimen, die Gottesdienste der Pilgerung abhalten.
Folglich kann man ihnen andere Gebetsstätten zur Verfügung stellen und ihnen in Bezug auf Anliegen, die nicht die Pilgerreise betreffen, eine Erlaubnis erteilen (Siehe Elmalili Muhammed Hamdi Yazir, Hak Dini Kur’an Dili, die Auslegung des Kapitels at-Tauba, Vers 28).
Die grundlegenden Koranverse, die das Verhältnis der Muslime zu den Nichtmuslimen bestimmen, sind die folgenden:
لَا يَنْهَاكُمُ اللَّهُ عَنِ الَّذِينَ لَمْ يُقَاتِلُوكُمْ فِي الدِّينِ وَلَمْ يُخْرِجُوكُم مِّن دِيَارِكُمْ أَن تَبَرُّوهُمْ وَتُقْسِطُوا إِلَيْهِمْ إِنَّ اللَّهَ يُحِبُّ الْمُقْسِطِينَ. إِنَّمَا يَنْهَاكُمُ اللَّهُ عَنِ الَّذِينَ قَاتَلُوكُمْ فِي الدِّينِ وَأَخْرَجُوكُم مِّن دِيَارِكُمْ وَظَاهَرُوا عَلَى إِخْرَاجِكُمْ أَن تَوَلَّوْهُمْ وَمَن يَتَوَلَّهُمْ فَأُوْلَئِكَ هُمُ الظَّالِمُونَ.
,,Allah verbietet euch nicht, gegen diejenigen pietätvoll und gerecht zu sein, die nicht der Religion wegen gegen euch gekämpft, und die euch nicht aus euren Wohnungen vertrieben haben. Allah liebt die, die gerecht handeln. Er verbietet euch nur, euch denen anzuschließen, die der Religion wegen gegen euch gekämpft, und die euch aus euren Wohnungen vertrieben oder bei eurer Vertreibung mitgeholfen haben. Diejenigen, die sich ihnen anschließen, sind die (wahren) Frevler (al-Mumtahinna 60/8-9).”
Der Koran hat drei Grenzen für die Nichtmuslime festgesetzt, welche diese nicht überschreiten dürfen:

  1. Dass sie uns aufgrund unseres Glaubens bekämpfen,
  2. Dass sie uns aus unserer Heimat vertreiben,
  3. Dass sie diejenigen unterstützen, die uns aus unserer Heimat vertreiben.

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